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Anschlussbehandlung von Cannabispatienten

Gesa-2019 Autor:
Gesa Riedewald

Das gerade in Kraft getretene Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) ist ein Schritt nach vorn für eine bestimmte Gruppe von Cannabispatienten: Nach einem Klinikaufenthalt, bei dem sie auf eine Cannabinoid-Therapie eingestellt wurden, vereinfacht sich ihre Anschlussversorgung.

Anschlussbehandlung von Cannabispatienten

Welche Verbesserungen bringt das GSAV?

Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) bringt mehrere Verbesserungen für die Versorgung von Cannabispatienten. So ist jetzt bei einem Wechsel der Dosierung oder dem Wechsel zwischen getrockneten Cannabisblüten oder zwischen Cannabis-Extrakten keine neue Genehmigung mehr erforderlich. (Leafly.de berichtete.) Darüber hinaus müssen die Krankenkassen in der Anschlussbehandlung, also nach einer stationären Therapie bei dem Übergang in die ambulante Versorgung, schneller entscheiden. Innerhalb von drei Tagen muss die Versicherung die Behandlung weiterhin genehmigen oder nicht.

Sieht sich die Krankenkasse nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, muss sie die Verzögerung schriftlich begründen. Wird diese Frist ohne Begründung nicht eingehalten, gilt der Antrag als fiktiv genehmigt. Dann kann die Therapie auf Kosten der Kasse fortgesetzt werden.

Im ursprünglichen Entwurf zum GSAV sollte die Antragspflicht zur Fortführung einer Cannabinoid-Therapie im ambulanten Bereich komplett wegfallen. Dann hätte die Behandlung ohne eine erneute Genehmigung weitergeführt werden können. Laut apotheke adhoc stellten sich dem aber die Krankenkassen entgegen. Ihre Befürchtung lautete, dass Cannabis-Kliniken entstehen würden, in denen Patienten nach kurzem Aufenthalt Cannabis-Verordnungen ausgestellt werden, für die die Kassen dann dauerhaft zahlen müssten.

Bionorica befürwortet lückenlose Versorgung in der Anschlussbehandlung

Die Firma Bionorica Ethics produziert Dronabinol. Der Wirkstoff wird in der Apotheke zum Beispiel zu öligen Dronabinol Tropfen oder Dronabinol Kapseln verarbeitet. Für Bionorica Ethics ist die Neuregelung, die das GSAV mit sich bringt, Grund zur Freude.

Bisher betrug die Genehmigungsfrist der Krankenkassen drei Wochen. Wenn der MDK eingeschaltet wurde sogar fünf. In einer Mitteilung von Bionorica Ethics beklagt das Unternehmen: „Dies führte häufig zu einer Therapie-Unterbrechung oder sogar zu einem Therapieabbruch bei schwerkranken Patienten“. Jetzt sei eine lückenlose Versorgung der Patienten mit Cannabinoiden möglich. Das gelte vor allem, wenn der Antrag auf Kostenübernahme bereits während des Klinikaufenthalts gestellt werde. 

Formal muss der Patient als Versicherungsnehmer den Antrag auf eine weiterführende Cannabinoid-Behandlung in der ambulanten Anschlussbehandlung stellen. Bionorica Ethics weist jedoch darauf hin, dass die Angaben im Arztfragebogen entscheidend für den Erfolg des Antrags seien, sodass hier eine neue Aufgabe auf das Entlassungsmanagement der Kliniken zukommt.

Bionorica Ethics wurde im Frühjahr vom kanadischen Cannabis-Unternehmen Canopy Growth gekauft. Zusammen mit THC Pharm und C3 Austria bildet es die Cannabis-Sparte C3 bei Canopy. C3 besitzt nach eigenen Angaben einen Marktanteil von 50 Prozent und rechnet für 2019 mit einem Umsatz von 43 Millionen Euro.

Fristen im ambulanten Bereich verkürzen sich nicht

Im ambulanten Bereich ändert sich durch das neue Gesetz allerdings nichts an den bestehenden Fristen: Hier gelten weiterhin drei Wochen ohne und fünf Wochen mit Einschalten des MDK. Wobei die Krankenkassen regelhaft ein Gutachten des MDK bei Cannabis-Verordnungen beauftragen.

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