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Anzeige: Cannabispatient fehlte Bescheinigung

Gesa-2019 Autor:
Gesa Riedewald

Ein Cannabispatient wurde bei einer Grenzkontrolle von der Polizei aufgehalten. Das mitgeführte Cannabis erhielt der Mann zwar auf Rezept, ihm fehlte aber eine amtliche Bescheinigung. Der Nachweis vom Arzt reichte den Fahndern nicht aus.

Anzeige: Cannabispatient fehlte Bescheinigung

Anzeige wegen Einfuhr von Cannabis auf Rezept

Kürzlich kontrollierten Schleierfahnder in Furth einen PKW, der zuvor aus der Tschechischen Republik ins Bundesgebiet eingereist war. Laut Medienberichten war einer der Fahrzeuginsassen ein 30-jähriger Cannabispatient. Dieser händigte den Beamten bei der Kontrolle rund zehn Gramm Medizinalcannabis aus. Wie eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt bestätigte, besitzt der Patient das Cannabis legal zu medizinischen Zwecken. Sein Problem war jedoch, dass er keine Bescheinigung des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorweisen konnte. Dies ist vorgeschrieben, um Betäubungsmittel außer Landes mitzunehmen und später wieder über die Grenze einzuführen. Somit kassierte der Cannabispatient eine Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Was müssen Cannabispatienten bei Reisen beachten, damit keine Anzeige droht?

Gehen Cannabispatienten auf Reisen im Schengenraum — hierzu gehören alle Länder der Europäischen Union, außer Großbritannien, Zypern und Irland – müssen sie das sogenannte Schengendokument bzw. eine „Bescheinigung für das Mitführen bzw. den Transport von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ dabei haben.

Das entsprechende Formular können Betroffene auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunterladen. Dieses muss dann vom behandelnden Arzt ausgefüllt werden und anschließend durch die oberste Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden. Zu beachten ist, dass für jedes Betäubungsmittel eine gesonderte Bescheinigung erforderlich ist.

Außerdem gilt, dass die Bescheinigung nur maximal 30 Tage gültig ist. Wer länger als 30 Tage verreisen möchte, benötigt mehrere Schengendokumente, die nahtlos ineinander übergehen, denn nur dann darf Cannabis als Medizin für über 30 Tage mitgeführt werden.

Reisen ins weitere Ausland mit Cannabis

Wenn Cannabispatienten Länder außerhalb des Schengenraumes besuchen möchten, sollten sie sich an den Leitfaden des International Narcotics Control Board (INCB) halten. Für diese Reisen ist eine mehrsprachige Bescheinigung nötig, die ebenfalls vom behandelnden Arzt ausgefüllt und von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden muss. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt 30 Tage.

Darüber hinaus rät das BfArM allen Patienten, sich unbedingt vor Antritt der Reise über die Rechtslage in dem jeweiligen Reiseland zu informieren. Es reicht nicht aus, den ausgefüllten Vordruck vom INCB auf Reisen mitzunehmen. So verlangen einige Länder eine spezielle Importgenehmigung oder schränken die Menge des mitzuführenden medizinischen Cannabis ein. Einige Länder verbieten die Mitnahme bzw. den Transport von bestimmten Betäubungsmitteln generell. Cannabispatienten sollten sich daher frühzeitig Informationen einholen und die nötigen Dokumente mitführen, um Anzeigen und Strafen zu vermeiden.

Mehr zum Thema Reisen mit Cannabis hier:
Reisen mit Cannabis als Medizin. Ein Leitfaden.

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