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Apotheken: Neue Sonderkennzeichen für Cannabis

Gesa-2019 Autor:
Gesa Riedewald

Interessante Neuigkeiten für Apothekerinnen und Apotheker: Seit dem 1. April gibt es neue Sonderkennzeichen für die Abrechnung von Cannabis. Apotheker müssen bei Cannabisrezepturen nun zwischen fünf statt – wie bisher – zwischen drei Kategorien unterscheiden. Weil in der Vergangenheit falsche Sonder-PZN verwendet wurden, war es bereits zu Formretaxationen gekommen.

Apotheken: Neue Sonderkennzeichen für Cannabis

Seit dem 1. April 2019 gibt es laut DAZ.online neue Sonder-PZN für Cannabis-Arzneimittel (CAM). Die neuen Kennzeichen wurden in die Technische Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V aufgenommen. Zur kommenden Woche wird das Deutsche Apotheken Portal (DAP) die Arbeitshilfen zu Cannabisblüten und Cannabinoiden anpassen.

Bislang gab es drei Sonderkennzeichen für Cannabis-Arzneimittel: eine für cannabishaltige Zubereitungen, eine für unverarbeitete Cannabisblüten und eine für cannabishaltige Fertigarzneimittel ohne Pharmazentralnummer.

Welche Änderungen müssen Apotheken beachten?

Die neuen Cannabis-Sonder-PZN ab 1.4.2019:

  • 06460665 Cannabisblüten in Zubereitungen
  • 06460694 Cannabisblüten in unverändertem Zustand
  • 06460748 Cannabinoidhaltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen
  • 06460754 Cannabinoidhaltige Stoffe in unverändertem Zustand
  • 06460671 Cannabishaltige Fertigarzneimittel ohne Pharmazentralnummer

Unter der Sonder-PZN 06460665 können Apotheken jetzt nur noch Zubereitungen aus Cannabisblüten abrechnen. Das sind Blüten, die in der Apotheke zerkleinert, gesiebt oder portioniert wurden.

Rezepturen aus cannabinoidhaltigen Stoffen wie beispielswiese das Herstellen von Dronabinol-Kapseln oder Fertigarzneimitteln fallen in Zukunft unter das Sonderkennzeichen 06460748.

Cannabinoidhaltige Stoffe, wie beispielsweise die Tilray-Extrakte, die die Apotheke in unverändertem Zustand abgibt und lediglich umfüllt und neu etikettiert, tragen die PZN 06460754.

Die Sonderkennzeichen für Cannabis-Fertigarzneimittel ohne PZN oder unverarbeitete Blüten bleiben wie in der Vergangenheit.

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