Ärzte, Krankenkassen und Apotheker sind sich einig darüber, dass medizinische Cannabisblüten verdampft und nicht geraucht werden sollen. Einige Krankenkassen übernehmen sogar die Kosten für einen Cannabis-Vaporizer. Ein aktueller Retaxfall des Deutschen Apotheken Portals zeigt jetzt jedoch, dass die Hilfsmittelverordnungen für Cannabis-Vaporizer noch nicht in der Versorgungsroutine angekommen sind.
Cannabis-Vaporizer ermöglichen es Patienten, ihre Cannabisblüten verbrennungsfrei und schonend zu inhalieren. Neuesten Studien zufolge erhöht sogar das Verdampfen von Cannabisblüten die Arzneimittelwirkung (Leafly berichtete). Von dem herkömmlichen Rauchen und insbesondere in Kombination mit Tabak wird abgeraten, da dies unter anderem die Lunge schädigt.
Wenn Patienten von ihrer Krankenkasse die Genehmigung zur Kostenübernahme erhalten haben, stehen die Chancen gut, dass diese auch die Kosten für einen medizinischen Cannabis-Vaporizer übernehmen.
Cannabis-Vaporizer: Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Aktuell sind lediglich der stationäre Volcano medic und der tragbare Mighty medic von Storz & Bickel zur medizinischen Anwendung zugelassen. Diese kosten zwischen 300 und 600 Euro. Bevor Apotheker einen medizinischen Cannabis-Vaporizer bestellen, sollten sie auf folgendes achten, um Preisdiskussionen mit dem Kostenträger zu vermeiden:
- Für die Erstattung des Vaporizers ist es erforderlich, dass die Krankenkasse vorab die Therapie mit Cannabisblüten genehmigt hat.
- In der Apothekensoftware ist bei einigen Krankenkassen inzwischen eine Hilfsmittelpreisverordnung vorhanden. Jedoch verlangen einige Krankenkasse vorher einen Kostenvorschlag, der in der EDV vermerkt ist.
- Bevor die Bestellung aufgegeben wird, sollte auf die Genehmigung des Kostenvoranschlags gewartet werden.
Aktueller Fall aus dem DAP-Forum
Ein Mitglied des Deutschen Apotheker Portals hatte alle zuvor beschriebenen Schritte befolgt. Die Krankenkasse antwortete dennoch auf den Kostenvoranschlag mit einem Präqualifizierungsvorbehalt.
„Gern teilen wir Ihnen mit, dass wir vorbehaltlich des Vorliegens einer gültigen Präqualifizierung die berechnungsfähigen Kosten für folgendes Hilfsmittel übernehmen…“
Die Präqualifizierung zur Hilfsmittelversorgung, die Apotheker bei einer zentralen Stelle oder aber direkt bei der Krankenkasse beantragen, bezieht sich auf eine bestimmte Produktgruppe im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes. Allerdings sind die Cannabis-Vaporizer hier nicht aufgeführt.
Die Krankenkasse hat im vorliegenden Fall lediglich eine vorläufige Hilfsmittelnummer für den Vaporizer vergeben, und zwar ohne Bezug zu einer Produktgruppe. Demnach ist eine Präqualifizierung nicht möglich. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass ein solcher Satz wie in diesem Fall einfach durch „copy and paste“ in einem Antwortschreiben landet.
Aktuell ist die Verordnungszahl der Cannabis-Vaporizer sehr überschaubar. Jedoch steigt die Zahl der Cannabisverordnungen insgesamt, sodass sich dies bald ändern könnte. Bis die Verdampfer im Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden, sollten Apotheker am besten mit der Krankenkasse sprechen. Die Apotheke im zuvor genannten Fall hat dies auch getan und die Zusicherung der Krankenkasse erhalten, dass die Genehmigung gültig ist, sodass eine Retaxierung nicht zu befürchten ist.
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