StartseiteAlle ArtikelKolumnenKolumne Recht: CBD – eine endlose Geschichte der Konfusion

Kolumne Recht: CBD – eine endlose Geschichte der Konfusion

Kai-Friedrich Niermann, Cannabiskontrollgesetz legalisiert Autor:
Kai-Friedrich Niermann

CBD - drei Buchstaben, die derzeit für viel Aufsehen sorgen. Cannabidiol, der neben THC zweite Hauptbestandteil der Cannabispflanze ohne berauschende Wirkung, ist zum absoluten Hype unter den Lifestyleprodukten aufgestiegen. Vielen wird diese Abkürzung immer noch nicht viel sagen, insbesondere auch bei den Behörden wurde die Bedeutung dieses Wirtschaftsgutes lange unterschätzt. In seiner neuen Kolumne stellt Rechtsanwalt, Industrieberater und CBD-Experte, Kai-Friedrich Niermann, die aktuelle Rechtslage dar.

Kolumne Recht: CBD – eine endlose Geschichte der Konfusion

Besonders beliebt in der Szene sind derzeit sogenannte CBD-Blüten. Hierbei handelt es sich schlicht um Blüten, die aus zugelassenen EU-Industriehanfsorten gewonnen werden. Sie sind optisch von Marihuanablüten, also Blüten mit einem hohen und berauschenden THC-Gehalt, nicht zu unterscheiden. In den vergangenen Wochen und Monaten wurden vermehrt entsprechende Blüten bei Händlern beschlagnahmt, die diese in ihren Shops zum Verkauf angeboten haben.

Das Märchen von den legalen CBD-Blüten

CBD-Blüten aus Industriehanf unterliegen genauso wie das klassische Marihuana dem Betäubungsmittelgesetz. Dort ist in der Anlage 1 Cannabis aufgeführt, definiert als Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen. Diese Anlage 1 definiert auch bestimmte Ausnahmetatbestände.

Danach sind vom BtMG Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzenteile ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifizierten Saatgut stammen oder ihr Gehalt an THC 0,2 % nicht übersteigt und, der entscheidende Punkt, der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Diese Zwecke müssen nicht nur beim Verkäufer, sondern vor allem bei dem Endbenutzer vorliegen. Diese Regelung soll das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen, nicht aber die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen und auch nicht das grundsätzliche Cannabisverbot des BtMG aufweichen.

Hierzu sind bisher zwei höchstrichterliche Gerichtsentscheidungen erfolgt, und zwar vom OLG Zweibrücken vom 25. 5. 2010 sowie vom OLG Hamm vom 21.6.2016. Da gewerbliche Zwecke beim Verkauf an den Endkunden niemals vorliegen können, komme es auf die weitere Frage, ob diese einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, nicht mehr an.

Wann sind gewerbliche Zwecke gegeben?

Gewerbliche Zwecke im Sinne der vorgenannten Regelung sollen insbesondere dann gegeben sein, wenn der Hanf weiterverarbeitet wird, bis ein unbedenkliches Produkt, wie zum Beispiel Papier, Seile, Kosmetika, Dämmstoffe oder Textilien entstanden ist. Der bloße Konsum sei demgegenüber kein gewerblicher Zweck im oben genannten Sinne. Erst wenn durch eine Verarbeitung ein unbedenkliches Cannabisprodukte entstanden sei, welches zu Rauschzwecken nicht (mehr) gebraucht werden kann, ist die Veräußerung an einen Endbenutzer zulässig.

Im Ergebnis bedeutet diese Gesetzesauslegung, dass der Gesetzgeber THC-arme Cannabissorten als Rohstoffe für die Industrie zur Verfügung stellen wollte, nicht aber Nutzhanf nutzbar machen wollte für Lebensmittel oder Genussmittel (Körner, Kommentar zum BtMG, 8. Aufl. 2016, Rn. 16).

CBD-Blüten sind in Deutschland nicht verkehrsfähig

Damit dürften insbesondere CBD-Blüten in Deutschland als nicht verkehrsfähig gelten, und Handel und Besitz strafbar sein. Dieses Ergebnis mag für viele unverständlich sein, da unsere europäischen Nachbarn teilweise abweichende Regelungen haben, wie zum Beispiel in Österreich und der Schweiz.

Grauzone CBD-Produkte, oder doch nicht?

Dasselbe müsste dann aber ebenso für CBD-Öle oder sonstige CBD-Nahrungsergänzungsmittel gelten, da es sich um Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen handelt, und somit nach Anlage 1 zum BtMG Betäubungsmittel sind.

Liest man die Pressemitteilung der Justiz Bayern zu den Vorgängen in München vom 11.4.2019, bei denen ab 10:00 Uhr morgens 17 Durchsuchungsbeschlüsse gegen insgesamt 9 beschuldigte CBD-Shopbetreiber vollzogen wurden, ist offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft München sich dieser Rechtsauffassung anzuschließen geneigt ist.

Das Landwirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen, das Bundesministerium der Gesundheit als auch das BfArM legen lit. b) der Anlage 1 zum BtMG allerdings so aus (nachzulesen auf der Webseite der Firma Hanf-Zeit), dass lediglich bearbeitete oder unbearbeitete Pflanzen und Pflanzenteile des Nutzhanf, die nach der Ernte für die industrielle Verarbeitung abgegeben werden, nicht jedoch die verarbeiteten Pflanzenbestandteile in Endprodukten, reglementiert werden.

Eine Ausweitung der Norm auf daraus hergestellte Erzeugnisse wird nicht für erforderlich gehalten. Das Bundesministerium der Gesundheit sieht auch keinen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf, da die Auffassungen von Bund und Ländern in einem strafgerichtlichen Verfahren von Relevanz sein dürften.

Verarbeitete Öle oder die sonstigen CBD-Nahrungsergänzungsmittel sowie Kosmetika können somit als verkehrsfähig gelten, sie unterliegen allein den lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Eine Grauzone verbleibt dennoch, da Strafverfahren auch im Hinblick auf diese Produkte nicht ausgeschlossen sind, denn Judikative und Exekutive nehmen hier, wie der Fall in München zeigt, noch eine unterschiedliche rechtliche Einordnung vor.

Nahrungsergänzungsmittel mit CBD

Damit kommen wir auch gleich zu den nächsten Baustellen im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel mit CBD. Hier ist zum einen die pharmakologische Wirkung zu nennen, auf die sich auch die Staatsanwaltschaft München bezieht. Sollte ein Produkt eine pharmakologische Wirkung haben, handelt es sich um ein Arzneimittel, für das eine Herstellungserlaubnis benötigt wird. Sofern eine entsprechende Erlaubnis nicht erwirkt wurde, kann das Inverkehrbringen nach dem Arzneimittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

Wann aber die physiologische Wirkung endet und die pharmakologische Wirkung beginnt, ist derzeit völlig unklar. GW Pharmaceutical mit seinem Medikament Epidiolex dosiert zum Beispiel nach Körpergewicht, bei einer 60 kg Person müssten 250-500 mg CBD täglich zugeführt werden, um eine therapeutische Wirkung zu erzielen.

Ein Fall, den wir in unserem Büro bearbeitet haben, bei dem es um den Import einer Produktprobe eines gängigen CBD Öls mit einer empfohlenen Tagesdosis von bis zu 40 mg CBD ging, wurde nach Begutachtung durch die Zollbehörde eingestellt, da aufgrund der geringen Dosierung eine pharmakologische Wirkung nicht anzunehmen sei. Abschließende wissenschaftliche oder höchstrichterliche Entscheidungen liegen derzeit aber nicht vor.

Die zuständige Behörde müsste das Wirkprinzip und die positive therapeutische Wirkung für das konkrete Produkt wissenschaftlich nachweisen. Es reicht auch nicht aus, wenn über eine mögliche positive therapeutische Wirkung wissenschaftlich diskutiert wird. Vielmehr bedarf es valider wissenschaftlicher Nachweise im konkreten Einzelfall. Gelingt der Behörde ein solcher Nachweis nicht, sind die Produkte insofern frei verkehrsfähig.

Internationale Entwicklung zu CBD

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass durch das Expert Committee on Dependant Drugs, einer Expertenorganisation der Weltgesundheitsorganisation, CBD einer kritischen Überprüfung unterzogen wurde mit der Empfehlung, dass reines CBD nicht mehr in den internationalen Suchtstoffübereinkommen gelistet werden sollte. CBD habe kein Abhängigkeitspotenzial und verursache keine Probleme im öffentlichen Gesundheitssystem.

In mehreren Studien wurde festgestellt, dass CBD vom menschlichen Körper gut toleriert wird, ein gutes Sicherheitsprofil, keine Nebenwirkungen und keine toxischen Effekte aufweist. So wurde in einer Doppelblind-Studie von viereinhalb Monaten mit 15 Patienten einer Gruppe eine tägliche Dosis von 200-300 mg CBD zugeführt.

In dieser Gruppe wurde CBD von allen Patienten gut toleriert, ohne das toxische Wirkungen oder sonstiger Nebenwirkungen festgestellt werden konnten. Diese Ergebnisse werden bei einer eventuellen Beurteilung einer pharmakologischen Wirkung des Produktes mit in Betracht zu ziehen sein.

CBD und die Novel Food Verordnung

Der nächste Stolperstein für die Branche ist die Novel Food Verordnung der Europäischen Union. Ohne hier zu sehr ins Detail zu gehen, schreibt diese Verordnung vor, dass für neuartige Lebensmittel, für die keine Geschichte eines wesentlichen Verzehrs in der Europäischen Union vor 1997 nachgewiesen werden kann, eine spezielle Marktauthorisation erforderlich ist, bei der die Sicherheit des Produktes nachgewiesen werden muss.

Die Europäische Kommission unterhält einen Novel Food Katalog, der auch einen Eintrag zu Cannabinoiden enthält. Hier kam es in der Vergangenheit zu verschiedenen Änderungen, nunmehr sollen Produkte, die Extrakte von Cannabinoiden enthalten, als Novel Food gelten.

Zuletzt wurde diese Auffassung auch vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bestätigt, dass Anfang März umfangreiche Informationen zu CBD Produkten auf ihrer Webseite bereitstellte. Danach sollen speziell an-oder abgereicherte Cannabinoide, die in Lebensmitteln verwendet werden, als Novel Food gelten.

Es ist davon auszugehen, dass die deutschen Lebensmittelbehörden anfangen werden, gegen die Hersteller entsprechender Produkte, die Produkte mit extrahierten CBD anbieten, demnächst in größerem Umfang vorzugehen. Bisher wurde für noch kein CBD Produkt eine entsprechende Novel Food Genehmigung erteilt. Der Geschäftsführer von Limucan, die mit ihren Produkten bereits in den DM-Filialen gelistet waren, berichtet in seinem Facebook Podcast bereits von entsprechenden Aktivitäten der Behörden.

Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft München jedenfalls, die mit strafrechtlichen Mitteln gegen CBD-Nahrungsergänzungsmitteln vorgeht, erscheint wenig zielführend.

Verbraucherschutz und Marktbereinigung

Insofern ist eine Beurteilung dieser Produkte ausschließlich nach Lebensmittelrecht angezeigt. Letztendlich wird eine abschließende Klarheit aber nur durch Gerichtsverfahren zu erreichen sein, in denen die Fragen der pharmakologischen Wirkung, der Anwendung der Novel Food Verordnung sowie der Anwendung der THC Richtwerte (Richtwertempfehlung des Bundesinstituts für Risikobewertung für THC in hanfhaltigen Lebensmitteln) abschließend und rechtssicher geklärt werden.

Denn der Verbraucherschutz, dem sich insbesondere die Europäische Union verpflichtet hat, gebietet es, dass Verbraucher jederzeit ausschließlich sichere und wirksame Produkte mit hohem Qualitätsstandard erwarten können.

Dementsprechend ist eine Marktbereinigung durchaus wünschenswert, da derzeit auch viele Produkte vermarktet werden, die weder die ausgewiesenen Prozentanteile an CBD enthalten noch die sonstigen Qualitätsanforderungen an ein sicheres Produkt erfüllen (zum Beispiel im Hinblick auf Schwermetall und Pestizidbelastung).

Heilversprechen der CBD Hersteller und Online-Anbieter

Um eine Einstufung als Präsentationsarzneimittel zu verhindern, mit der entsprechenden Folge einer benötigten Zulassung als Arzneimittel, sind bei CBD Produkten auch sämtliche Heilsversprechen zu unterlassen.

Auch mit diesem Stolperstein wird sich die Branche langfristig beschäftigen müssen. Es macht wenig Sinn, aufwendig Marken und Produkte zu entwickeln, ohne dem Konsumenten sagen zu können, warum er sie einnehmen sollte.

Als rechtliche Rahmeninstrumente stehen hier auf europäischer Ebene die Aufnahme in den Health-Claim-Katalog der EU-Kommission (wie zum Beispiel für Vitamin C Produkte, für die 13 Gesundheitsaussagen zulässig sind) zur Verfügung, sowie die Zulassung als traditionelles pflanzliches Arzneimittel.

Entsprechende Daten und Studien müssen von der Industrie hierfür natürlich gesammelt und zur Verfügung gestellt werden. Aber nur so wird man langfristig das volle Marktpotenzial ausschöpfen können, bei gleichzeitiger Interessenwahrung der Konsumenten.
Die Branche wird sich auf ein ereignisreiches Jahr mit vielen Überraschungen vorbereiten müssen.

Kai-Friedrich Niermann
Rechtsanwalt

 

Autoreninfo:
Kai-Friedrich Niermann ist seit 2003 Rechtsanwalt und berät Unternehmen und Organisationen in allen Fragen des Wirtschafts-und Vertragsrechts. Schon während seines Studiums an der Philipps Universität in Marburg beschäftigte er sich mit der Prohibition, da 1994 ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofes zum Eigenbedarf ergangen ist.

Nachdem medizinisches Cannabis 2017 legalisiert wurde, startete er einen Blog zu rechtlichen Aspekten rund um das Thema Cannabis (canna-biz.legal) und den Vertrieb neuer Cannabisprodukte. Kai spricht regelmäßig auf internationalen Konferenzen zum deutschen und europäischen Rechtsrahmen für Cannabisprodukte. In 2018 war er Teil der internationalen Panels auf der MJBizCon INT‘l in Toronto sowie am Cannabis Law Institute in Washington.

Zuletzt sprach er auf der ICBC Berlin 2019 zum Thema CBD. Außerdem veröffentlicht er regelmäßig Beiträge auf den online Plattformen Prohibition Partners, Cannabis Law Report und wird von der kanadischen Globe and Mail zitiert. Heute berät Kai nationale und internationale medizinische Cannabisproduzenten und CBD Hersteller.

Kai ist Mitglied des Deutschen Hanfverbandes, des German Patient Roundtable und der International Cannabis Bar Association, einer internationalen Vereinigung von Anwälten, die im Bereich Cannabis beraten.

Ähnliche Artikel