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Der Kommissar: Cannabis und Auto fahren – geht das?!

Der Kommissar Auto lernen Autor:
Der Kommissar

Der Kommissar klärt auf! In dieser neuen Kolumne gewähre ich euch als junger Kommissar der Berliner Polizei Einblicke in meinen Berufsalltag und berichte über die Arbeit der Polizei rund um das Thema Cannabis. Beginnen möchte ich mit dem etwas undurchsichtigen Bereich des Fahrens im Straßenverkehr unter dem Einfluss von medizinischem Cannabis.

Der Kommissar: Cannabis und Auto fahren – geht das?!

Führerschein und Fahrzeugpapiere, bitte! – Die allgemeine Verkehrskontrolle

Jeder kennt das. Man ist mit dem Auto unterwegs. Und immer, wenn man es gerade eilig hat und es mal so gar nicht passt, kommt etwas dazwischen. Und manchmal handelt es sich bei einem dieser ungelegenen Zeitfresser um eine sogenannte „allgemeine Verkehrskontrolle“ der Polizei. Einige dieser Kontrollen haben den Schwerpunkt „Alkohol und Drogen im Straßenverkehr“. Bei diesen steht neben der standardmäßigen Überprüfung der Straßentauglichkeit des Fahrzeuges vor allem die Fahrtauglichkeit der Fahrzeugführenden im Fokus der Polizei. Sollten im Rahmen der Kontrolle Zweifel an der Fahrtauglichkeit aufkommen, erfolgt die Durchführung eines Drogenschnelltests (Urintest) auf dem nächstgelegenen Polizeiabschnitt.

Neben Am­phe­ta­minen wie Speed, Meth­am­phe­ta­minen wie Crystal, Kokain und Ecstasy reagieren diese Urintests ebenfalls auf Opiate und auch THC.

Wie lange ist THC in meinem Blut nachweisbar?

Wird Cannabis konsumiert, kann die Wirkungsdauer im Normalfall zwischen ein und vier Stunden variieren. Bei oralem Konsum endet die Wirkung in der Regel spätestens nach etwa zehn Stunden.

Doch Obacht! Auch wenn man sich längst nicht mehr „high“ fühlt, können sich noch für einige Tage Rückstände der Substanz im Körper befinden.

Sollte nun in einem kürzeren Abstand vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert worden sein, hängt es von mehreren Faktoren ab, ob der Urintest positiv reagiert. Unter anderem spielen folgende Umstände eine Rolle:

  • Wie viel Zeit lag zwischen dem Drogentest und THC-Konsum?
  • Wie viel wurde konsumiert und wie oft?
  • In welchem allgemeinen gesundheitlichen Zustand befindet sich die betroffene Person?

Unter Berücksichtigung dieser und weiterer Faktoren kann man davon ausgehen, dass sich Cannabis bei einmaligem Konsum etwa zwei bis drei Tage im Urin nachweisen lässt.

Medizinalcannabis – Nachweisbarkeit im Urin

Sollte Medizinalcannabis regelmäßig konsumiertwerden, kann sich die Nachweisbarkeit im Urin auf sechs bis acht Wochen erhöhen. Bei einem dauerhaften Konsum sogar bis zu zwölf Wochen!

Noch länger ist der Konsum nur in den Haaren nachweisbar. Hier kann sich der Zeitraum auf mehrere Monate ausweiten. Und gerade dieser Umstand soll bekanntermaßen auch schon der einen oder anderen öffentlichkeitswirksamen Person auf die Füße gefallen sein.

Zu diesem Thema möchte ich gern eine kleine Anekdote aus dem eigenen Berufsleben einfließen lassen. Vor einiger Zeit war ich selbst bei einer Verkehrskontrolle mit dem Schwerpunkt „Drogen/Alkohl“ tätig. Das heißt, es werden stichprobenartig an einer vorher aufgebauten Kontrollstelle Verkehrsteilnehmer überprüft, auch wenn sie kein auffälliges Fahrverhalten aufweisen.

Und bereits nach kurzer Zeit geriet ein Fahrer in die Überprüfung, der bereitwillig äußerte, dass er vor einigen Tagen Cannabis konsumiert habe. Dies aber mindestens zwei Tage her sei . Die Zeitangabe, die man ihm anriet, nachdem man ihm bereits einmal den Führerschein abgenommen hatte. Leider stellte sich nach einem Drogenschnelltest heraus, dass er immer noch THC im Urin hatte. Es kam zu Folgemaßnahmen und er musste seinen Führerschein erneut abgeben. Auf die Frage, weshalb er denn überhaupt Cannabis zu sich genommen hatte – schließlich hätte ja auch ein medizinischer Grund vorliegen können – antwortete er, dass er vor kurzem verlassen wurde, dann auch noch seinen Job verlor und nun mit Anfang 40 wieder bei seinen Eltern lebe und etwas zum „Runterkommen“ brauche. Da er Kraftfahrer sei, bedeutete der Einzug der Fahrerlaubnis in diesem Fall auch den kompletten Berufsverlust für mehrere Monate. Wenn nicht sogar länger.

Dieser Fall soll euch zwei Dinge mit auf den Weg geben:

  1. Bei den Abbauzeiten von THC handelt es sich immer nur um Richtlinien, die wirklich von etlichen individuellen Faktoren, wie zum Beispiel das generelle Konsumverhalten abhängen. Es gibt keine allgemeingültigen Faustregeln!
  2. Es gibt manchmal Phasen, in dem einen das Leben schwer mitspielt. Solltet ihr einmal in eine Situation kommen, in der ihr das Gefühl habt, medizinische Hilfe – ganz gleich, welcherlei Arzt – zu benötigen, so wählt bitte auch den richtigen Weg, geht zum Arzt und lasst euch nur auf diesem Wege ärztlich verordnetes Medizinalcannabis verschreiben. Falls ihr Unterstützung bei der Suche von Ärzten und Apotheken braucht, gibt es mit der Leafly Mapeine große Anzahl hilfreicher Adressen und Anlaufstellen!

Anderenfalls stellt ihr nicht nur eine Gefahr für euch und andere im Straßenverkehr dar, sondern riskiert womöglich auch den Führerschein und wie in meinem Beispiel den eigenen Job gleich mit.

Ich wurde positiv getestet! Ist jetzt mein Führerschein weg?!

Zurück zur Ausgangssituation. Für den Fall, dass der Drogenschnelltest positiv ausfällt, erfolgt im Normalfall die Anordnung einer Blutentnahme. Sollte sich auch im Blut noch THC nachweisen lassen, droht normalerweise ein hohes BußgeldPunkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot. Die Grenzwerte hierfür liegen derzeit bei einem Nanogramm THC pro Milliliter Blut, es ist aber im Gespräch, diesen Grenzwert auf drei Nanogramm THC pro Milliliter Blut zu erhöhen.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass bei einem Drogentest nicht zwischen aktivem und passivem Konsum unterschieden werden kann. Einige Teilnehmer im Straßenverkehr sind der Meinung, ihnen würden keine Konsequenzen drohen, wenn sie nur passiv THC konsumiert haben und sich im Anschluss hinter das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzen. Denn man selbst hat ja keine Drogen konsumiert. Oder doch?

Der Gesetzgeber vertritt hier eine klare Position. Es ist unerheblich, wie die Substanz in den Körper gelangt ist – maßgeblich ist nur, dass sie nachgewiesen wird.

In einem solchen Fall kann also auch das Passivrauchen von Cannabis eine Ahndung aus dem Bußgeldkatalog mit sich ziehen. Diese sind gestaffelt, je öfter man berauscht im Straßenverkehr erwischt werden sollte:

  • 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot beim ersten Mal
  • 1.000 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot beim zweiten Mal
  • 1.500 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot beim dritten Mal

Aber gilt das auch, wenn ich Cannabis als Medizin ärztlich verschrieben bekomme?

Um es mit dem Worten eines Juristen zu beantworten: es kommt darauf an! Nach Auskunft der Bundesregierung ist es Patienten, die medizinisches Cannabis verschrieben bekommen, grundsätzlich möglich, am Straßenverkehr teilzunehmen. Patienten drohe keine Sanktion gemäß dem Straßenverkehrsgesetz. Also dann, „wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt„.

Wichtig hierbei ist allerdings: die Führerscheinstellen können bei bestimmten Krankheiten, wie beispielsweise Parkinson oder Epilepsie, die Fahrtauglichkeit grundsätzlich in Frage stellen.

Ob unter medizinischer Anwendung von Cannabis die Fahrtüchtigkeit trotzdem gegeben ist, entscheidet sich im jeweiligen Einzelfall. Wie bei allen anderen BtM-Medikamenten gilt auch in Bezug auf Cannabis: Wenn der Arzt der Meinung ist, dass der Patient unter Medikamenteneinfluss fahrtauglich ist, darf dieser auch am Straßenverkehr als Fahrzeugführer teilnehmen.

In einem Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums heißt es hierzu: „Während der illegale Konsum von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Fahreignung nach Anlage 4 Nr. 9.1 FeV ausschließt, führt die Einnahme von Medikamenten nur dann zum Ausschluss der Fahreignung, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt (Anlage 4 Nr. 9.6.2 FeV)“.

Das heißt also, dass der Patient sich aus Sicht des behandelnden Arztes in einem stabilen, gut eingestellten Zustand befinden muss und die Einnahme des betreffenden Betäubungsmittels seinen Allgemeinzustand nicht wesentlich negativ beeinflussen darf.

Alle Unterlagen im Auto immer dabei haben!

Sollte man Cannabis ärztlich verschrieben bekommen und vom Arzt für fahrtauglich befunden worden sein, rate ich an dieser Stelle, die jeweiligen Dokumente als Nachweis während jeder Autofahrt immer mitzuführen. Denn nur dann erspart man sich bei einer Polizeikontrolle im Zweifel einen Drogentest und alle anschließenden Maßnahmen. Wenn man die Unterlagen nicht dabei haben sollte, ist für die Beamten vor Ort eben nicht nachvollziehbar, ob das Cannabis wirklich vom Arzt verschrieben wurde und die Anzeige wird erst einmal trotzdem geschrieben.

Apropos: gleiches gilt im Übrigen, falls man Cannabis nicht nur vor Fahrtantritt konsumiert hat, sondern während der Autofahrt auch mit sich führt. Könnt ihr nicht nachweisen, dass es medizinisch verschrieben ist, besteht die Gefahr, dass es eingezogen wird!

In solch einem Fall bleibt euch nichts anderes übrig, als sich im Nachhinein schriftlich zu äußern und die entsprechenden Dokumente nachzureichen. Da das aber mit reichlich vermeidbarem Stress verbunden ist, empfehle ich deshalb: Vorsorge ist besser als Nachsorge.

Aus eigener Erfahrung und auch im Gespräch mit Kollegen kann ich sagen, dass es selbst in einer Millionenmetropole wie Berlin noch immer extrem selten ist, dass bei einer Verkehrskontrolle Medizinalhanfpatienten angetroffen werden. Deshalb gibt es bei diesem Thema auch unter einigen Polizeikräften noch gewisse Unsicherheiten. Einige sind tatsächlich der Meinung und haben dies im Gespräch mir gegenüber so mehrfach bestätigt, dass auch Konsumenten von Medizinalcannabis das Autofahren in jedem Fall untersagt sei. Bei diesen Kollegen und Kolleginnen würde euch also bei einem positiven Drogenschnelltest der Einzug der Fahrerlaubnis drohen.

Kann eine Kopie meines Rezeptes als Urkundenfälschung gelten?

Eine Kopie eines Rezeptes kann nur dann als Urkundenfälschung ausgelegt werden, wenn die Kopie nicht mehr vom Original unterschieden werden kann und der Zweck der Kopie war, dass man sie für das Original halten soll. Wenn ganz klar ersichtlich ist, dass es sich um eine Kopie handelt – z.B. bei einer schwarz/weiß Kopie eines in der Regel farbig gedruckten Rezeptes – dann ist diese Kopie für eine Urkundenfälschung von vornherein untauglich. Zumal außerdem ja auch nicht im Normalfall von Patienten beabsichtigt ist, jemand anderen darüber täuschen zu wollen, dass es sich um ein Original Rezept handelt.
In einem Gerichtsurteil hierzu heißt es:
„Nach Auffassung des BayOBLG (NJW 89, 2553) kann die Anfertigung einer Reproduktion die Herstellung einer unechten Urkunde sein, wenn sie der Originalurkunde soweit ähnlich ist, dass die Möglichkeit der Verwechslung nicht auszuschließen ist und der Täter sie als einer vom angeblichen Aussteller herrührende Urschrift ausgeben will. Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass nur so der Beweisverkehr Angesicht der zunehmend perfekter werdenden Reproduktionstechniken wirksam geschützt werden könne.“
Trotzdem empfehle ich, ein eigenes Schreiben vom Arzt und/oder die Kostenübernahme durch die Krankenkasse dabei zu haben. Je mehr Unterlagen, desto glaubwürdiger und nachvollziehbarer ist die Sachlage. Denn alles, was mir als Polizist vor Ort hilft, den Cannabispatienten als solchen auch glaubhaft feststellen zu können, hilft eben zugleich auch den Patienten, vermeidbaren Folgemaßnahmen aus dem Weg zu gehen.

Werden die Cannabispatientenausweise als gültig erachtet?

Auch zum Thema der Cannabispatientenausweise, die zur Zeit im Umlauf sind, sind sich meinen Kolleginnen und Kollegen uneinig. Einige haben zwar bereits von einem solchen Ausweis gehört, würden hier allerdings nicht von „gültig“ sprechen. Denn es handelt sich um kein offizielles Dokument einer Behörde. Sie würden es eher als individuelle Entscheidungshilfe unter Betrachtung aller vorliegender Aspekte betrachten. Zu diesen Aspekten gehören beispielsweise:

  • auffälliges oder unauffälliges Fahrverhalten
  • Verhalten der Person während der Verkehrskontrolle und im Gespräch
  • wie lange ist der letzte Konsum her
  • verzögerte oder normale Reaktionsfähigkeiten
  • wird Cannabis mitgeführt und ist dieses als Medizinalcannabis deklariert

Daher mein eindringlicher Rat, euch selbst zu dieser Thematik immer auf dem aktuellen Stand zu halten und alle Dokumente beim Autofahren dabei zu haben, die ärztlicherseits den erlaubten Konsum attestieren!

Solltet ihr jedoch durch auffälliges Fahrverhalten angehalten worden oder sogar in einen Unfall verwickelt sein, müsst ihr in jedem Fall mit einer Überprüfung eurer Fahrtauglichkeit durch die „MPU“ rechnen, die das Attest eures Arztes erneut auf den Prüfstand stellt.

In diesem Sinne wünsche ich euch alles Gute und stets einen sechsten Sinn im Straßenverkehr.

Euer Kommissar

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