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Fallstricke beim Cannabis-Rezept

Gesa-2019 Autor:
Gesa Riedewald

Wir von Leafly.de hören immer wieder, dass es bei der Abrechnung von Cannabis-Rezepten zu Problemen kommt. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Arzt und Apotheker ein paar wichtige Punkte beachten. Denn meist sind es leicht vermeidbare Formfehler, die zu Abrechnungsproblemen führen.

Fallstricke beim Cannabis-Rezept

Cannabis-Rezept: Probleme bei der Abrechnung

Mit dem Cannabis-Gesetz vom März 2017 sind Cannabis-Blüten und -Zubereitungen in Deutschland verkehrsfähig. Unabhängig von der Fachrichtung können jeder Arzt und jeder Ärztin Cannabis als Medizin als Cannabis-Rezept auf einem gelben BtM-Vordruck verordnen. Leider kommt es bei der Abrechnung der Cannabis-Rezepte teilweise zu Problemen: Manche Rezepte werden wegen Formfehlern nicht akzeptiert – und daher nicht von den Krankenkassen bezahlt. Apotheker sprechen von der „Retaxation“.

Cannabis-Arzt und Cannabis-Apotheke

Cannabis als Medizin fällt in Deutschland unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Ausnahmen sind nur reine CBD-Produkte, die kein THC enthalten. Ärztinnen und Ärzte müssen Cannabis-Medikamente auf einem BtM-Rezept (Betäubungsmittel-Rezept) verschreiben.

Es liegt in der Pflicht des Arztes oder der Ärztin, eine Cannabis-Verordnung korrekt auszufüllen. Dennoch sollte die Apotheke die Rezepte bei der Einlösung immer sehr aufmerksam prüfen. Fällt hier auf, dass Informationen auf dem Rezept fehlen, hat die Cannabis-Apotheke Möglichkeiten zur Korrektur: Denn abgesehen von der Arztunterschrift und dem Ausstellungsdatum dürfen Apotheken Angaben – nach Rücksprache mit dem Arzt – ergänzen. Daten austauschen, beispielsweise die Blütensorte, darf die Cannabis-Apotheke allerdings nicht.

Cannabis auf Rezept: Höchstmengen

Nach der BtMVV (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung) dürfen Ärzte innerhalb von 30 Tagen maximal 100 Gramm Cannabisblüten verschreiben. Dabei ist es unerheblich, welchen Gehalt an THC und CBD die Blüten haben. Bei der Verordnung von Cannabisextrakten darf die enthaltene Menge 1 Gramm THC nicht überschreiten. Für Dronabinol liegt die Grenze bei 500 Milligramm in 30 Tagen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass Ärzte die vorgeschriebene Höchstmenge überschreiten. Das kann zum Beispiel nötig sein, wenn Patient oder Arzt in den Urlaub fahren und die Behandlung für diesen Zeitraum sichergestellt werden muss.

Wichtig im Falle einer Überschreitung: Der Cannabis-Arzt muss das Rezept mit „A“ kennzeichnen.

Das gilt auch für Folgeverordnungen innerhalb der 30 Tage. Ärzte, die in einem solchen Fall das „A“ nicht auf dem Rezept vermerken, begehen eine Straftat. Die Cannabis-Apotheker darf ein solches BtM-Rezept nicht bedienen – sonst kommt es zur Retaxation.

Cannabis auf Rezept: Blütensorten

Verschreibt ein Cannabis-Arzt Blütensorten, muss er auf dem Rezept die Sorte angeben – oder auch die Menge verschiedener Blütensorten. Wenn auf dem Cannabis-Rezept lediglich „10 g Cannabisblüten“ steht, reicht das für eine Belieferung nicht aus.

Sollte die angegebene Blütensorte nicht lieferbar sein, darf die Cannabis-Apotheke auf keinen Fall die Blütensorte austauschen – noch nicht einmal nach Rücksprache mit dem Arzt. Um die Sorte zu wechseln, benötigt der Patient ein neues Cannabis-Rezept.

Grund dieser Regelung ist, dass die einzelnen Blütensorten, die zur Verschreibung erhältlich sind, sich deutlich in ihrem Wirkstoffgehalt unterscheiden. So enthält etwa Bedrocan 22 Prozent THC und bis zu 1 Prozent Cannabidiol (CBD). Dagegen steckt in der kanadischen Variante „Peace Naturals 10/10“ 10 Prozent THC und 10 Prozent CBD.

Cannabis auf Rezept: das Ausstellungsdatum

Patienten müssen in Deutschland ein BtM-Rezept innerhalb von sieben Tagen in ihrer Apotheke vorlegen. Die Belieferung darf auch nach Ablauf der sieben Tage erfolgen – allerdings mit Begründung auf dem Rezept. Eine mögliche Erklärung ist beispielsweise: „Rezeptvorlage am 26.05.2018, aufgrund des Bestellvorganges Abgabe am 03.06.2018“. Apotheken-Experten raten dazu, die Unterlagen zum Bestellvorgang zu archivieren.

Cannabis auf Rezept: Angaben zur Dosierung

Zusätzlich zu der Angabe der Cannabisblüten muss der Arzt oder die Ärztin auf der Cannabis-Verordnung einen Hinweis zur Dosierung vermerken. Sollen die Cannabisblüten in der Apotheke portioniert und für den Vaporisator zerkleinert werden, muss der Cannabis-Arzt die Tagesdosen spezifizieren. Bei der Abgabe von unverarbeitetem Medizinalhanf oder Fertigarzneimitteln genügt aus Platzgründen auch der Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“.

Cannabis auf Rezept: Kontaktdaten der Ärzte

BtM-Rezepte müssen in Deutschland die komplette Anschrift von Patienten und Ärzten enthalten. Zu den ärztlichen Kontaktdaten gehört auch die Telefonnummer. Sollte diese fehlen, darf die Cannabis-Apotheke diese nach Rücksprache mit der Praxis ergänzen.

Aus den Angaben des Arztes muss deutlich hervorgehen, dass es sich um einen Humanmediziner handelt. Das wird beispielsweise durch die Angabe des Facharzttitels klar – etwa „Facharzt für Neurologie“. Hintergrund ist der, dass Humanmediziner aller Fachrichtungen, nicht aber Zahn- oder Tierärzte Cannabis als Medizin verschreiben dürfen. Zu guter Letzt müssen Ärzte auf allen Teilen eines BtM-Rezeptes unterschreiben.

Cannabis auf Rezept: Erstverordnung

Seit dem neuen Cannabis-Gesetz vom März 2017 tragen die Krankenkassen die Kosten für eine Cannabis-Behandlung. Allerdings muss die Kostenübernahme zuerst von der Kasse genehmigt werden – und zwar bevor das erste Cannabis-Rezept ausgestellt wird.

Für den Antrag bei der Kasse ist zwar der Cannabis verschreibende Arzt zuständig.

Trotzdem sollte die Apotheke beim Cannabis-Patienten bei einer Erstverordnung nachfragen, ob die Genehmigung tatsächlich vorliegt.

Fazit: Checkliste fürs Cannabis-Rezept

Damit bei der Abrechnung von Cannabis-Rezepten keine Probleme auftauchen, sollten Cannabis-Arzt und Apotheker auf folgende Punkte besonders achten:

  1. verschriebene Höchstmenge
  2. Angabe der Cannabis-Blütensorte
  3. Ausstellungsdatum des Rezeptes
  4. Angaben zur Dosierung
  5. bei Erstverordnung Genehmigung der Krankenkasse

Weitere Information für Mediziner finden Sie hier.

 

 

Hinweis: In diesem Artikel berichten wir über rezeptpflichtiges CBD oder auch Cannabidiol. Dieser Artikel macht zur möglichen Zweckbestimmung keinerlei Vorschlag. Nutzversprechen bleiben den Apothekern überlassen.

Quellen:

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