Grundsätzlich gilt, dass Betäubungsmittel (BtM) nur auf BtM-Rezepten sowie den BtM-Anforderungsscheinen von Ärzten verschrieben werden dürfen. Diese Betäubungsmittelrezepte und die Anforderungsscheine erhalten Ärzte bei der Bundesopiumstelle, einem Geschäftsbereich des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Die Rechtsgrundlage für das Verschreiben von Betäubungsmitteln (BtM) findet sich in § 13 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Hierin ist unter anderem festgelegt, dass Betäubungsmittel (BtM) nur dann verordnet werden dürfen, wenn ihre Anwendung begründet ist und der beabsichtigte Zweck nicht auf einem anderen Weg erreichbar ist. Dabei darf ein niedergelassener Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für therapeutische Zwecke nur die Betäubungsmittel (BtM) verschreiben, die in Anlage III des BtMG genannt werden.
Informationen zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) finden Sie hier.
Bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln (BtM-Verordnung) müssen sich Ärzte an die Regelungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) halten.
Erstanforderung von BtM-Anforderungsscheinen
Das amtliche Formblatt für die Erstanforderung von BtM-Anforderungsscheinen kann auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) heruntergeladen und ausgedruckt werden. Dabei gilt für den erstmaligen Bezug von anforderungsscheinen das gleiche Prozedere wie für den Bezug von BtM-Rezepten.
Neben dem unterzeichneten Anforderungsformular durch den Arzt sowie der Kopie der Approbationsurkunde ist es erforderlich, eine Bescheinigung über die Beauftragung durch den Träger der Einrichtung beizulegen.
Die Bundesopiumstelle teilt dem Arzt dann nach Prüfung der Unterlagen eine Betäubungsmittelnummer (BtM-Nummer) zu. Unter dieser Nummer ist der Arzt dann registriert und er erhält die BtM-Anforderungsscheine. Gleichzeit erhält er eine Folge-Anforderungskarte für die zukünftige Beantragung von Anforderungsscheinen.
Was ist der Unterschied zwischen einem BtM-Anforderungsschein und einem BtM-Rezept?
Die gelben BtM-Rezepte werden arztbezogen ausgegeben. Dementsprechend sind sie lediglich für die persönliche Verwendung des Arztes bestimmt. Nur im Vertretungsfall ist eine Übertragung der BtM-Rezepte zulässig. Dabei erfolgt die Ausstellung der Rezepte bei einer ambulanten Behandlung des Patienten. Der Patient kann das Rezept dann in einer öffentlichen Apotheke einlösen. Welche Apotheke der Patient hierfür aufsucht, bleibt ihm selbst überlassen.
Weitere Informationen zur Verordnung von Betäubungsmitteln auf einem Betäubungsmittelrezept finden Sie hier.
Die BtM-Anforderungsscheine werden hingegen nur für den medizinischen stationären Bedarf in Krankenhäusern, Kliniken und Rettungsdienste ausgestellt. Dabei erfolgt die Rezepteinlösung in den krankenhauseigenen Apotheken. Des Weiteren gilt, dass lediglich das medizinische Leitungspersonal oder der leitende Notarzt die Anforderungsscheine anfordern darf. Erfolgt die Weitergabe der Anforderungsscheine innerhalb der Einrichtung an einen anderen Leiter, ist dies zu dokumentieren.
Wenn Hospize oder Einrichtungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung einen Notfallvorrat einrichten, dürfen die benötigten Betäubungsmittel (BtM) von den beauftragten Ärzten mithilfe eines Anforderungsscheins gemäß § 5 c Abs. 4 Nr. 3 BtMVV verordnet werden.
Die Arzneimittel sind ausschließlich für den stationären Gebrauch oder den Rettungsdienstbedarf bestimmt. Außerdem dürfen die Arzneimittel nur in einer Krankenhaus-Apotheke oder einer Krankenhaus versorgenden Apotheke bezogen werden. Jeder BtM-Anforderungsschein besteht aus drei Teilen. Der Teil I und der Teil II ist in der Apotheke vorzulegen. Hingegen verbleibt Teil III des BtM-Anforderungsscheins beim verschreibenden Arzt. Dieser muss den Anforderungsschein drei Jahre lang aufbewahren.
Vorschriften für den Rettungsdienst
Betäubungsmittel, die für Einrichtungen des Rettungsdienstes benötigt werden, müssen von dem beauftragten Arzt nach den Vorgaben für den Stationsbedarf verschrieben werden. Dabei obliegen die Aufzeichnungen des Verbleibs und des Bestandes der Arzneimittel dem behandelnden Arzt. Der beauftragte Arzt übernimmt dann am Kalendermonatsende die Bestandsprüfung.
Angaben bei der Anforderung von Betäubungsmitteln (BtM)
Wenn Arzneimittel bzw. Betäubungsmittel angefordert werden, die unter das BtMG fallen, sind folgende Angaben zu machen:
- Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung
- Ausstellungsdatum
- Bezeichnung, Menge und Packungsgröße des Arzneimittels
- vollständiger Name des verschreibenden Arztes inkl. Telefonnummer und Unterschrift
Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) sind ab dem Tag der Ausstellung acht Tage gültig. Sonn- und Feiertage werden hier mitgezählt. Hingegen ist bei den Anforderungsscheinen keine Gültigkeitsdauer zu beachten.
Bei der Belieferung von BtM-Rezepten müssen Apotheken unterschiedliche Vorgaben beachten. Sowohl die vorgegebenen Formalien als auch die Rabattverträge sind von der Apotheke zu beachten. Außerdem gelten vorgeschriebene Höchstmengen. So darf ein Arzt eine Verschreibung von Betäubungsmitteln, die unter § 2 Abs. 1 BtMVV gelistet sind, nur maximal zweimal innerhalb von 30 Tagen vornehmen.
Darüber hinaus müssen Ärzte beachten, dass sie ihre BtM-Rezepte und anforderungsscheine diebstahlsicher aufbewahren müssen. Sollten ungenutzte Rezepte dennoch abhandenkommen, ist der Verlust unverzüglich der Bundesopiumstelle zu melden. Hiervon ausgenommen sind BtM-Verschreibungen, wenn diese der Patient selbst verliert. Hier muss keine Verlustmeldung erfolgen. Jedoch ist der Arzt verpflichtet, dies zu dokumentieren, und zwar auf Teil III seiner Verschreibung. Danach kann er in eigener Verantwortung seinem Patienten ein neues Rezept ausstellen.