BtMG

Was heißt BtMG?

Die Abkürzung BtMG steht für das Betäubungsmittelgesetz in Deutschland. Es handelt sich hierbei um ein Bundesgesetz, das den Umgang mit Betäubungsmitteln regelt. Erstmals wurde das Betäubungsmittelgesetz unter dem Namen „Opiumgesetz“ am 10. Dezember 1929 in der Weimarer Republik erlassen.

Die Neubekanntmachung erfolgte am 10. Januar 1972. Das Opiumgesetz erhielt dabei seinen heutigen Namen und wurde umfangreich inhaltlich überarbeitet. Die aktuelle Fassung des Betäubungsmittelgesetzes beruht auf der Fassung vom 28. Juli 1981. Die Neufassung trat dann am 1. Januar 1982 in Kraft. Am 1. März 1994 wurde deren Wortlaut neu bekannt gemacht.

Am 9. März 1994 erging der Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Entkriminalisierung von Cannabis). Bei geringfügigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Besitz, den Erwerb oder die Einfuhr von geringen Mengen Cannabis für den Eigengebrauch kann das Strafverfahren von der Strafverfolgungsbehörde nach eigenem Ermessen eingestellt werden. Allerdings wurde nicht einheitlich festgelegt, was eine „geringe Menge von Cannabis“ ist.

Des Weiteren wurde am 10. März 2017 der Artikel 1 des BtMGs um das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften ergänzt. Das Gesetz beinhaltet die Möglichkeit zur Verschreibung cannabisbasierte Arzneimitteln und medizinischer Cannabisblüten.

Was regelt das BtMG?

Das deutsche Betäubungsmittelgesetz ist in acht Abschnitte gegliedert, und zwar in Begriffsbestimmungen, Erlaubnis und Erlaubnisverfahren sowie Pflichten im Betäubungsmittelverkehr. Weitere Abschnitte sind Überwachung, Vorschriften für Behörden, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, betäubungsmittelabhängige Straftäter sowie Übergangs- und Schlussvorschriften.

Alle Betäubungsmittel, Stoffe, Substanzen und Zubereitungen, deren gesetzliche Erfassung notwendig ist, sind in den Anlagen I bis III des BtMGs aufgeführt.

  • Anlage I: Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel, deren Handel und Abgabe verboten ist (illegale Drogen wie z. B. LSD)
  • Anlage II: Verkehrsfähige Betäubungsmittel, die nicht verschreibungsfähig sind, dessen Handel erlaubt, die Abgabe aber verboten ist (z. B. Cocablätter)
  • Anlage III: Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel, deren Abgabe nach der BtMVV (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung) erfolgt (z. B. Morphin, medizinisches Cannabis)

Neben der BtMVV stehen im Kontext des BtMGs noch drei weitere Verordnungen, und zwar die Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV), die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) und die Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV).

Regelungen des BtMG

Die Vorschriften des BtMG regeln sowohl die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Import als auch den Export von Betäubungsmitteln. Die Erlaubnis für all diese Tätigkeiten kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilen. Die ihm angehörende Bundesopiumstelle gibt unter anderem Betäubungsmittelrezepte sowie Betäubungsmittelanforderungsscheine aus. Diese sind beispielsweise im Zuge der klinischen Behandlung von Patienten mit cannabisbasierten Arzneimitteln und medizinischen Cannabis-Blüten erforderlich.

Darüber hinaus regelt das Gesetz den Betrieb von Drogen-Konsumräumen sowie die Vernichtung von Betäubungsmitteln und die Dokumentation des Verkehrs. Zum Betäubungsmittelgesetz ist außerdem noch zu sagen, dass das Gesetz die Folge verschiedener Abkommen wie dem Einheitsabkommen über Betäubungsmittel 1961. Deutschland ist demnach verpflichtet, die Verfügbarkeit bestimmter Drogen gemäß der Übereinkommen einzuschränken.

Stoffe und Substanzen nach Anlage I unterliegen der Prohibition. Der Besitz und Erwerb dieser Drogen darf nur für wissenschaftliche Zwecke erfolgen und bedarf einer Sondererlaubnis durch das BfArM. Das Grundstoffüberwachungsgesetz regelt hingegen die Einfuhr sowie die Ausfuhr der Grundstoffe verschiedener Betäubungsmittel (wie synthetische Drogen).

Lesen Sie hier mehr zum BfArM.

Welche Betäubungsmittel sind nicht gelistet?

Verschiedene Substanzen sind nicht in den Anlagen des BtMGs gelistet. Hierzu gehören unter anderem Alkohol, Nikotin und Koffein. Weiterhin sind die berauschenden Substanzen vieler anderer Pflanzen, wie zum Beispiel die Nachtschattengewächse Stechapfel und Engelstrompete sowie Pilze (z. B. Fliegenpilz) nicht in den Anlagen I bis III gelistet.

Die Regelungen zu Grundstoffen sowie zu Arzneimitteln (AMG) gehören ebenfalls zu dieser Thematik. Der EuGH urteilte im Juli 2014, dass berauschende Zubereitungen und Stoffe, die nicht als Betäubungsmittel eingestuft werden, auch nicht als Arzneimittel anzusehen sind. Aus diesem Grund könne das Herstellen und Inverkehrbringen dieser Stoffe nach dem Arzneimittelgesetz nicht verboten werden. Damals ging es um „Kräutermischungen“, die synthetische Cannabinoide enthielten.

Seit November 2016 werden das Betäubungsmittelgesetz und das Arzneimittelgesetz durch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ergänzt. Dieses stellt den Handel mit synthetischen Cannabinoiden und Phenylethylaminen unter Strafe.

Strafenkatalog des BtMG

Der Strafenkatalog des BtMG findet sich in den §§ 29 bis 30 a BtMG. Je nach Straftat droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe. Bei Vergehen nach § 30a BtMG droht eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Dabei ist § 29 die Ausgangsnorm. Hierauf folgen dann weitere Tatbestände wie zum Beispiel:

29 I Nr 1: Der Anbau von Pflanzen, die zur Produktion von Betäubungsmitteln dienen oder als Betäubungsmittel definiert sind, ist verboten. Hierzu gehört nicht nur der Anbau von Cannabis-Pflanzen, sondern auch beispielsweise der Anbau des Cocastrauches.

Die zuvor beschriebene kleine Menge hat beim Cannabis-Anbau in der Regel keine Bedeutung. In Betracht kommt dann häufig eine Strafbarkeit wegen des Besitzes, Herstellung und/oder Handeltreibens. Dabei beginnt die geringe Menge laut einem Rechtsanwalt bei 7,5 Gramm Δ9-THC, was einer Bruttomenge von 75 Gramm Cannabis bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 10 Prozent THC entspricht. Wenn die nicht kleine Menge erreicht ist, kann die Strafe 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe betragen. Dies wäre also ein schwerer Fall, bei dem eine alleinige Geldstrafe nicht mehr ausreichend wäre.

Ist der Cannabis-Konsum strafbar?

Nein, der Konsum von Cannabis ist nicht verboten oder strafbar. Laut dem Betäubungsmittelgesetz gehört Cannabis zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln. Als Straftatbestand wird der Konsum dieser Droge nicht aufgeführt. Allerdings ist der Konsum von Cannabis ohne Besitz nicht möglich.

Gemäß §§ 29 Abs 5 sowie 31a BtMG kann jedoch von einer Strafe abgesehen werden, wenn es sich um eine geringe Menge handelt, ohne dass jugendliche Minderjährige gefährdet wurden.

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