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Kolumne Recht: Cannabiskontrollgesetz und Produktsicherheit

Kai-Friedrich Niermann, Cannabiskontrollgesetz legalisiert Autor:
Kai-Friedrich Niermann

Ein weiterer Aspekt, der die aktuelle Diskussion um die Legalisierung von Cannabis bestimmt, ist die oftmals mangelnde Qualität der im Schwarzmarkt erhältlichen Produkte in Deutschland. Auch hier bietet das Cannabiskontrollgesetz detaillierte Regelungen, die wir uns heute im Einzelnen anschauen wollen.

Kolumne Recht: Cannabiskontrollgesetz und Produktsicherheit

Vorab aber ein Wort zur aktuellen Vaping-Krise in den USA. Die Marktzahlen aus den legalisierten US-Staaten sowie Kanada zeigen, dass sich der Markt jeweils zu 50 % in sogenannte Smokables und Extracts aufteilen wird. Unter Smokables, oder deutsch „Rauchbarem“, werden getrocknete und unverarbeitete Blüten sowie vorgefertigte Joints für den sofortigen Konsum gefasst. Wohingegen zu den Extrakten „thc-infused“ Vape Pens, Edibles und Beverages, also THC-haltige E-Liquids, Lebensmittel und Getränke zählen.

Nunmehr kam es in den USA zu mehreren 100 Erkrankungen und 7 Todesfällen. Diese sollen im Zusammenhang mit THC-haltigen E-Liquids gestanden haben. Die Produkte sollen sowohl auf dem Schwarzmarkt als auch auf dem regulierten Markt erhältlich gewesen sein. Die Behörden versuchen noch mit aller Dringlichkeit, die Ursachen aufzuklären. Erste Vermutungen gehen dahin, dass Hersteller Zusatzstoffe verwendet haben, die im gesamten Zusammenspiel und unter Erhitzung die aufgetretenen Probleme hervorgerufen haben.

Für den sich gerade erst entwickelnden legalen Cannabis-Markt in den USA, aber auch weltweit, ist diese „Vaping-Krise“ kein gutes Signal. Eine Panik ist erst auch erst mal nicht angezeigt, da es sich vorerst um ein regional sehr begrenztes Problem handelt. Das amerikanische Rechtssystem ist allerdings so gestaltet, dass die Industrie mehr durch Prozesse als durch gesetzliche Vorschriften reguliert und „gezähmt“ werden soll. Es ist also demnächst mit einer Klagewelle zu rechnen, die die ganze Industrie zum Erliegen bringen kann. Kalifornien hat als erster US-Bundesstaat am Anfang des Jahres strenge Testmethoden für THC-Kartuschen eingeführt.

Cannabiskontrollgesetz: Produktsicherheit ist ein zentraler Bestandteil

Schauen wir auf das Cannabiskontrollgesetz, ist auch hier die Produktsicherheit ein weiterer zentraler Bestandteil dieses Gesetzesentwurfes. So sind nach § 9 folgende Angaben zu machen:

  • Name des Inverkehrbringens und die Anschrift des Herstellers
  • Land des Anbaus
  • Gewicht der Abgabe in Gramm
  • Datum der Ernte, die Sorte
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Verzeichnis der sonstigen Zutaten und die Prozentwerte von THC und mindestens einem weiteren Cannabinoid, in der Regel CBD

Eine Rückverfolgbarkeit ist damit sichergestellt. Ebenso soll der Verbraucher dadurch abschätzen können, wie potent das von ihm erworbene Produkt ist.

Weiterhin werden ausführliche Warnhinweise auf der Verpackung und eine Packungsbeilage vorgeschrieben, die Gegenanzeigen auflisten und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere bei Wechselwirkungen, erläutern müssen. Für eine ordnungsgemäße Anwendung sind unter anderem die erforderlichen Anleitungen über die Dosierung, Art der Anwendung und Wirkungsdauer, und Hinweise für den Fall der Überdosierung zu erteilen.

In § 10, der ausdrücklich mit Verbraucherschutz überschrieben ist, wird geregelt, dass Cannabis nicht in den Verkehr gebracht werden darf,

  • wenn es nicht nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft ist;
  • eine Vermischung mit Tabakprodukten oder Alkohol ist nicht erlaubt;
  • Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nur in festgesetzten Höchstmengen vorhanden sein.
  • Ferner darf das Cannabis
  • nicht mit Stoffen verunreinigt sein, die geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden
  • oder Zusatzstoffe enthalten, die nicht deutlich gekennzeichnet sind.

Mangelnde Qualität bei Schwarzmarktprodukten

Die Probleme mit der teilweise mangelnden Qualität der in Deutschland im Schwarzmarkt erhältlichen Cannabisblüten, denen teilweise sogar gefährliche und giftige Stoffe beigemischt werden, um das Gewicht und damit den Profit zu erhöhen, sind seit Jahrzehnten hinlänglich bekannt.

Das Cannabiskontrollgesetz will mit diesen beiden Paragrafen die Produktsicherheit des zukünftigen regulierten Marktes sicherstellen. Damit wird erreicht, dass der Verbraucher vor minderwertigen und schlechten Produkten aus dem Schwarzmarkt oder von unseriösen Herstellern geschützt wird.

Das setzt natürlich voraus, dass diese Regelungen auch stringent durchgesetzt und regelmäßig überprüft werden. Es darf nicht sein, dass wie im Wilden Westen zunächst Fachgeschäfte aufmachen, die nicht lizenziert sind, und die Behörden nicht hinterherkommen, die Genehmigungspflicht durchzusetzen. Man mag sich die eine oder andere Ecke in Berlin oder einer anderen deutschen Großstadt vorstellen, wo so etwas passieren kann.

Kontrolle der Qualität

Eine weitere Herausforderung ist die großflächige Kontrolle der Qualität der neuen Cannabisprodukte. Hier ist im Einzelnen auch noch völlig unklar und nicht geregelt, wie jederzeit sichergestellt werden kann, dass nur die Produkte in den Markt gelangen, die die erforderliche Qualität aufweisen.

Bei den neuen Cannabisprodukten, den Extrakten, gibt es bereits eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die ebenfalls zu beachten sind. Da THC und CBD sogenannte CAS Nummern (Chemical Abstract Numbers) haben, gelten für sie die europäische CLP- und REACH-Verordnung, mit den entsprechenden, zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung der Produkte. Weiterhin gilt für E-Liquids das Produktsicherheitsgesetz. In Deutschland demnächst auch das Tabakerzeugnisgesetz.

Bei THC-haltigen Lebensmittelprodukten kommen noch die umfangreichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften hinzu.

In der Regel ist die gesetzliche Systematik so aufgebaut, dass der Unternehmer in eigener Verantwortung feststellen muss, welche Regelungen für die Produkte gelten, die er auf den Markt bringen möchte. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass ein Produkt bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden darf. Auch dies muss vom Unternehmer in eigener Verantwortung festgestellt werden. Auf die Produktsicherheit ist vom Unternehmer in jeder Phase der wirtschaftlichen Betätigung mit größtmöglicher Sorgfalt zu achten. Denn es können erhebliche Haftungsrisiken drohen.

Zurück zur Vaping-Krise in den USA

Eine vorherige Genehmigungspflicht, wie zum Beispiel bei Arzneimitteln, besteht allerdings in der Regel nicht. Das bringt uns zurück zur Vaping-Krise in den USA. Derzeit wird noch untersucht, ob die aufgetretenen Krankheitsfälle in Zusammenhang mit dem Vitamin E Azetat stehen. Dieses soll in einigen THC-Konzentraten enthalten gewesen sein. Wenn Unternehmer also, ob aus Profitgier oder sonstigen verwerflichen Gründen, zu leichtfertig Produkte auf den Markt bringen, deren Zusammensetzung bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eine Sicherheit des Verbrauchers nicht garantieren kann, ist jederzeit mit einer solchen „Krise“ zu rechnen.

Ob das bisherige Modell, dem Unternehmer also zunächst in eigener Verantwortung die Entscheidung zu überlassen, ein seiner Meinung nach sicheres Produkt auf den Markt zu bringen, und erst später durch Kontrollen oder Wettbewerbsklagen zu entscheiden, ob dem wirklich so ist, auch für die kommenden neuen, pharmakologisch durchaus aktiven, Cannabisprodukte geeignet ist, bleibt zu diskutieren.

Zumindest in der Anfangsphase dürfte es, wie wir es jetzt auch bei dem Hype um CBD Produkte sehen, viele schwarze Schafe geben, die das Blaue vom Himmel versprechen und deren Produkte nicht einmal ansatzweise die ausgelobten Inhalte an Cannabinoiden aufweisen, oder sogar noch schlimmer, gefährliche Substanzen enthalten.

Hier wird der richtige Spagat zwischen ausreichender Regulierung und Selbstverpflichtung der Industrie zu finden sein. Strenge Anforderungen an die „Compliance“ der Produkte stellen einerseits eine Hürde für den Markteintritt da, und bevorzugen in der Regel bereits größere und professionelle Unternehmen, die diese Anforderungen abbilden können, gewährleisten andererseits aber auch den Schutz des Verbrauchers.

Aufklärungskampagne in Kanada

Die Firma Aurora hat zum Beispiel in Kanada, wo Ende Oktober dieses Jahres die neuen Regelungen zu Edibles und Beverages eingeführt werden, seit mehreren Monaten eine Aufklärungskampagne gefahren. In dieser Kampagne wird die Bevölkerung auf die neuen Produkte aufmerksam gemacht. Insbesondere über die Wirkungsweise einer oralen Aufnahme von THC, welche Gefahren damit einhergehen, und wie es am besten dosiert wird.

Der Verfasser bricht nach dem letzten Absatz selber für eine Reise in die USA auf, um sich dort einen Überblick über die legalen Märkte in Colorado und Kalifornien zu verschaffen. Ein Bericht wird folgen…

Autoreninfo

Kai-Friedrich Niermann ist seit 2003 Rechtsanwalt und berät Unternehmen und Organisationen in allen Fragen des Wirtschafts- und Vertragsrechts. Schon während seines Studiums an der Philipps Universität in Marburg beschäftigte er sich mit der Prohibition. Denn 1994 ist ein wegweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Eigenbedarf ergangen. Nach der Legalisierung von medizinischem Cannabis im Jahr 2017 startete er einen Blog zu rechtlichen Aspekten rund um das Thema Cannabis und den Vertrieb neuer Cannabisprodukte.

Kai spricht regelmäßig auf internationalen Konferenzen zum deutschen und europäischen Rechtsrahmen für Cannabisprodukte. Zuletzt auf dem First Asian Hemp Summit 2019 in Hongkong und im Oktober beim Cannabis Law Institute in New York.

Außerdem veröffentlicht er regelmäßig Beiträge auf den online Plattformen Prohibition Partners und Cannabis Law Report. Heute berät Kai nationale und internationale medizinische Cannabisproduzenten und CBD Hersteller. Kai ist Mitglied des Deutschen Hanfverbandes. Außerdem ist er Mitglied der European Industrial Hemp Association, der Law Enforcement Against Prohibition (LEAP Germany) und der International Cannabis Bar Association.

 

 

 

 

 

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