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Kolumne Recht: Cannabiskontrollgesetz und soziale Verantwortung

Kai-Friedrich Niermann, Cannabiskontrollgesetz legalisiert Autor:
Kai-Friedrich Niermann

In der letzten Kolumne haben wir einen Ausblick in die Zukunft gewagt. Heute wollen wir uns einmal im Detail anschauen, wie eine sozial verantwortungsvolle Legalisierung konkret umgesetzt werden könnte. Auch hier bietet das in der letzten Kolumne bereits erwähnte Cannabiskontrollgesetz der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Reihe von Vorschlägen, wie Jugendschutz, Verbraucherschutz und Prävention miteinander verbunden werden können.

Kolumne Recht: Cannabiskontrollgesetz und soziale Verantwortung

Diese Kolumne ist der Auftakt zu einer regelmäßigen Reihe, in der verschiedene Aspekte des Cannabiskontrollgesetzes und einer möglichen Legalisierung von Cannabis vorgestellt und im Hinblick auf ihre praktische Umsetzung untersucht werden. Da das Gesetz ein vollständig ausgearbeiteter Entwurf ist, der steuerliche Aspekte ebenso berücksichtigt wie das Außenhandelsrecht und die völkerrechtlichen Verpflichtungen, ist davon auszugehen, dass das Cannabiskontrollgesetz die Blaupause für jede Reform hin zu einer moderneren Drogenpolitik sein wird. Insofern lohnt es, sich mit den dort vorgeschlagenen Regelungen von Zeit zu Zeit ausführlich zu beschäftigen.

An dieser Stelle noch mal der Hinweis, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt der im Bundestag vorliegt,. Es ist davon auszugehen, dass dieser noch in dieser Legislaturperiode zur Abstimmung vorgelegt wird. Das Cannabiskontrollgesetz ist also noch nicht in Kraft!

Cannabiskontrollgesetz und Sozialkonzepte

Das Cannabiskontrollgesetz sieht die Genehmigung von sogenannten Cannabisfachgeschäften vor. Cannabisfachgeschäfte, die direkt an einen landwirtschaftlichen Betrieb angegliedert sind, dürfen sogar die Bezeichnung „Hofladen“ führen.

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Cannabisfachgeschäfte dürfen nicht in direkter räumlicher Nähe einer Schule oder sonstigen Einrichtung für Kinder und Jugendliche betrieben werden. Die Bundesländer sind ermächtigt, Mindestabstände zwischen Cannabisfachgeschäften zu regeln sowie eine Höchstanzahl an Fachgeschäften festzulegen.

Zentraler Bestandteil des Cannabiskontrollgesetzes sind die vorgeschriebenen Sozialkonzepte. Vor Eröffnung eines Cannabisfachgeschäftes ist ein Beauftragter für die Entwicklung eines Sozialkonzeptes zu benennen. Dieser entwickelt für das Cannabisfachgeschäft ein Sozialkonzept. Dieses Sozialkonzept muss Maßnahmen hinsichtlich der Suchtprävention, des Jugendschutzes und der Schulungsmaßnahmen des Verkaufspersonals darlegen. In § 23 Abs. 2 ist sogar ausdrücklich geregelt, dass einem riskanten Cannabiskonsum entgegenzuwirken ist.

Das Verkaufspersonal hat bei begründetem Verdacht einer Weitergabe an Kinder und Jugendliche die Abgabe ebenfalls zu verweigern. Vor Betreten eines Cannabisfachgeschäftes hat eine Ausweiskontrolle zu erfolgen, um den Zutritt von Jugendlichen und Kindern zu verhindern. Ferner muss das Verkaufspersonal Verbraucher ausreichend beraten.

Zertifikat „Verantwortungsvolles Verkaufen“

Damit das Verkaufspersonal diesen Anforderungen gerecht werden kann, muss es erfolgreich an einer Schulung teilgenommen und das Zertifikat mit dem Namen „Verantwortungsvolles Verkaufen“ erworben haben. Diese Schulungen sollen bei den Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention bzw. bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen durchgeführt werden. Dieses Zertifikat ist zwei Jahre gültig und muss durch eine erneute Fortbildung verlängert werden.

Für den Erwerb dieses Zertifikats müssen die zukünftigen Cannabis-Verkäufer Kenntnisse im Umgang mit Cannabis nachweisen. Insbesondere über die Wirkungsweise und Gefahren von Cannabis und wie riskante Konsummuster frühzeitig erkennbar sind. Ferner müssen Kenntnisse zur Prävention der Cannabisabhängigkeit erworben werden, und wie betroffene Personen an Suchtberatungsstellen oder Therapieeinrichtungen weitervermittelt werden können. Das Verkaufspersonal soll die Kunden über die Suchtrisiken der angebotenen Cannabisprodukte informieren. Und auch über Schadensminimierung der Konsumformen wie Vaping oder tabaklosen Konsum aufklären.

Informationsmaterialien über Risiken des Konsums und Informationen und Kontaktdaten zu qualifizierten Beratungsstellen und Therapieeinrichtungen sind deutlich sichtbar auszulegen.

Praktische Umsetzung

Diese Regelungen machen deutlich, dass es sich bei Cannabis um kein gewöhnliches Produkt handelt, dass wie Chips oder Kaugummis in Tankstellen oder Supermärkten verkauft werden kann. Dem Dealer ist es egal, an wen er sein Zeug verkauft, dem Cannabiskontrollgesetz allerdings nicht. Das Cannabiskontrollgesetz ist sich sehr bewusst darüber, dass Cannabisprodukte eine pharmakologische und psychoaktive Wirkung haben, und dass der Handel und Verkauf entsprechende Regulierungen und Vorkehrungen bedarf.

Durch die Regelungen ist sichergestellt, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu Cannabisprodukten erhalten sollen. Kunden, bei denen ein riskantes Konsummuster, womöglich eine Abhängigkeit, vorliegt, müssen entsprechend beraten werden. Nicht eindeutig aus dem Gesetz ist die Frage zu beantworten, ob in diesen Fällen auch die Abgabe von Cannabisprodukten verweigert werden muss.

Die Kosten für die Erstellung eines entsprechenden Sozialkonzeptes werden für den Betreiber des Fachgeschäftes nicht unerheblich sein. Bisher kennen wir solche Sozialkonzepte nur bei Spielotheken, mit denen ein Konzept zur Umsetzung von Spieler-und Jugendschutz in Glücksspiel betrieben dargelegt werden muss. Geht man davon aus, dass tatsächlich 5 bis 8 Milliarden Euro im Schwarzmarkt gehandelt werden, wird langfristig eine riesige Anzahl von Cannabisfachgeschäften zu erwarten sein. Allein hier ergeben sich immense Möglichkeiten für Firmengründungen im Zertifizierungs- und Schulungsbereich, da die Sozialverbände die Aufgabe höchstwahrscheinlich nicht alleine stemmen können.

Hohe Kosten für die Erstellung eines Sozialkonzeptes

Die Kosten für die Erstellung eines Sozialkonzeptes für Spielhallen bewegen sich derzeit um die 2.000 Euro. Ob dieser Betrag für die Erstlizenzierung eines Cannabisfachgeschäftes ausreichen wird, darf bezweifelt werden. Zu viele komplizierte Fragestellungen, wie zuvor skizziert, dürften zumindest in der Anfangsphase für deutlich höhere Kosten sorgen. Das Zertifikat „Verantwortungsvolles Verkaufen“ dürfte je nach Ausgestaltung des Inhaltes und des Umfangs der Schulungsinhalte mehrere tausende Euro kosten. Auch wird es nicht einfach sein, motiviertes Personal mit dem entsprechenden Know-how zu finden, um die Verbraucher im Sinne des Gesetzes ausreichend verantwortungsvoll zu beraten und die verlangte Suchtprävention zu leisten.

Für Interessenten, die den Markteintritt in den Cannabiseinzelhandel suchen, sind die Barrieren also hoch. Hinzu kommen noch weitere Kosten für Sicherungsmaßnahmen, denn gemäß § 14 sind zertifizierte Wertschutzschränke vorzuhalten, und Räume und Transportfahrzeuge sind durch eine Alarmanlage oder entsprechende Schutzmaßnahme gegen Wegnahme zu sichern. Hinzu kommen die Kosten für die Einrichtung und Erstausstattung.

Diese hohen Hürden für den Markteintritt sind allerdings zu begrüßen, da sie das erforderliche Schutzniveau des Verbrauchers sicherstellen. Andererseits ist zu erwarten, dass der geforderte Grad an „Compliance“ nur von professionellen und finanzstarken Ketten und Marken erreichbar ist. Als professionelle größere Wirtschaftseinheiten sind diese allerdings auch insgesamt besser zu kontrollieren.

Nach dem Cannabiskontrollgesetz gilt ein Werbeverbot. Werbung für Cannabis darf es allenfalls in Fachzeitschriften für Fachkreise geben. Das äußere Erscheinungsbild der Cannabisfachgeschäfte soll dezent sein, damit kein Aufforderungs- oder Anreizcharakter von ihm ausgehen kann.

Cannabis für den Eigenanbau

Für diejenigen, die die Pflanze selber anbauen wollen, ist der Anbau von bis zu drei weiblichen, blühenden Cannabispflanzen für den persönlichen oder gemeinschaftlichen Eigenbedarf erlaubt. In dem befriedeten Besitztum des Züchters, unter der Voraussetzung einer guten Sicherung und dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang haben, ist auch das Aufbewahren einer Jahresernte von bis zu drei Pflanzen erlaubt. Dabei darf sogar von der sonst geltenden Grenze von 30 g Eigenbesitz abgewichen werden.

Werbeverbot und Versandhandel

Ob ein Werbeverbot für Cannabis wirklich zielführend ist, sollte noch geklärt werden. Insofern obliegt es alleine dem Verkaufspersonal, über die verschiedenen Produkte und deren Wirkungen aufzuklären. Informationen zum Umgang mit Cannabis und eine Aufklärung in der Breite werden aber unerlässlich sein, um dem Verbraucher wichtige Entscheidungen zu ermöglichen. Hier sollte im Einzelnen noch mal über differenziertere Regelungen nachgedacht werden.

Ebenso darüber, ob ein Verbot des Versandhandels gemäß § 11 Abs. 2 wirklich sinnvoll ist. Durch die Beschränkung des Vertriebs auf Fachgeschäfte ist das Ziel erreichbar, einem riskanten Konsum vorzubeugen. Sofern sichergestellt ist, dass ein riskanter Konsum ausgeschlossen werden kann, zum Beispiel durch regelmäßige Vorstellung im Fachgeschäft, wäre auch gegen einen Versandhandel nichts einzuwenden.

Ob in den Fachgeschäften, ähnlich wie in den Coffeeshops in den Niederlanden, konsumiert werden darf, und zumindest auch nicht alkoholische Getränke angeboten werden können, sollte auch explizit geregelt werden. Da das Cannabiskontrollgesetz sich hierzu nicht ausdrücklich verhält, ist von dieser Möglichkeit allerdings zunächst auszugehen.

Beide Aspekte, Versandhandel als auch der Konsum vor Ort, würden den Verkehr mit und den Konsum von Cannabis im öffentlichen Erscheinungsbild begrenzen, was zumindest nochmals eine Diskussion wert wäre.

Fazit

Das Cannabiskontrollgesetz beschreibt mit den Regelungen zu den Fachgeschäften ein ausgewogenes System der sozialen Verantwortung, in dem die Interessen der Konsumenten und Verbraucher konsequent an oberster Stelle stehen. Mit diesen Regelungen ist eine sozial verantwortungsvolle Legalisierung möglich. Die mangelnde Aufklärung und Prävention, die mit dem Schwarzmarkt einhergeht, hätte damit ein Ende gefunden.

Allerdings sind im Detail noch viele Fragen offen. Die Diskussion darüber beginnt am besten jetzt!

Getrocknete Blüten machen in legalisierten Märkten nur noch 50 % des Konsums aus. Mit einer ähnlichen Entwicklung ist auch in Deutschland zu rechnen. In der nächsten Kolumne werden wir uns deshalb mit neuen Cannabisprodukten und deren Produktsicherheit beschäftigen.

Autoreninfo

Kai-Friedrich Niermann ist seit 2003 Rechtsanwalt und berät Unternehmen und Organisationen in allen Fragen des Wirtschafts- und Vertragsrechts. Schon während seines Studiums an der Philipps Universität in Marburg beschäftigte er sich mit der Prohibition, da 1994 ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofes zum Eigenbedarf ergangen ist. Nach der Legalisierung von medizinischem Cannabis im Jahr 2017, startete er einen Blog zu rechtlichen Aspekten rund um das Thema Cannabis (canna-biz.legal) und den Vertrieb neuer Cannabisprodukte. Kai spricht regelmäßig auf internationalen Konferenzen zum deutschen und europäischen Rechtsrahmen für Cannabisprodukte, als nächstes auf dem First Asia Hemp Summit in Hong Kong.

Zuletzt sprach er auf der ICBC Berlin und CNBS in Dortmund zum Thema CBD. Außerdem veröffentlicht er regelmäßig Beiträge auf den online Plattformen Prohibition Partners und Cannabis Law Report. Heute berät Kai nationale und internationale medizinische Cannabisproduzenten und CBD Hersteller. Kai ist Mitglied des Deutschen Hanfverbandes, der European Industrial Hemp Association und der International Cannabis Bar Association.

 

 

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