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Mediziner

Wir heißen Sie willkommen auf dem medizinischen Wissensportal rund um das Thema Cannabis als Medizin. Auf Leafly.de erhalten Sie Informationen zur korrekten Anwendung der betäubungsmittel- rechtlichen Regelungen bei der Verschreibung von Cannabisarznei- mitteln auf Rezept sowie deren Abgabe in Apotheken, wie dieses vom BfarM vorgeben sind. Zudem erhalten Sie Informationen zu Produkten und Empfehlungen zur therapeutischen Anwendung von Cannabis- arzneimitteln. Neuigkeiten und Antworten zu arzneimittelrechtlichen Fragen bezüglich der Versorgung der Apotheken mit den derzeit zugelassenen Cannabisarzneimitteln sind ebenfalls Bestandteil des Portals.

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Fragen und Antworten

Q:

Welche Ärzte dürfen cannabisbasierte Arzneimittel verordnen?

A:

Generell dürfen alle niedergelassenen Ärzte, die eine BtM-Zulassung haben, diese Arzneimittel verordnen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Zahnärzte und Tierärzte. Dies ist so auch im Gesetz festgeschrieben.

Q:

Was muss ich als Arzt vor der ersten Verschreibung eines Cannabisarzneimittels beachtet?

A:

Vor einer ersten Verschreibung von cannabishaltigen Arzneimitteln ist in jedem Fall ein Antrag auf Genehmigung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu stellen. Außerdem sind die Patienten immer über die Durchführung der Begleiterhebung des BfArM zu informieren.

Q:

Wie verschreibe ich als Arzt Cannabisarzneimittel richtig?

A:

Cannabisarzneimittel müssen grundsätzlich auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Hierbei sind die Dosierung, Sorten und der THC Gehalt anzugeben. Bei einer Überschreitung der vorgegebenen gesetzlichen Maxmialdosis ist der Buchstabe "A" hinzuzufügen.

Q:

Wird es verschiedene Sorten von Cannabismedikamenten geben?

A:

Derzeit sind 14 Cannabinoidenhaltige Arzneimittel in Deutschland zugelassen, diese variieren von gemahlenen Blüten über Fertigarzneimittel bis hin zu Extrakten. Weitere Auskünfte zu den Medikamenten erteilt das BfArM.

Q:

Ist es möglich Cannabisarzneimittel auch zu verschreiben, obwohl die Krankenkasse der Kostenübernahme nicht zustimmt?

A:

Nach jetziger Gesetzeslage ist eine Verschreibung von Cannabisarzneimitteln in begründeten Fällen jederzeit möglich auch ohne die Kostenübernahme durch die Krankenkassen. In diesem Fall handelt es sich um ein privates BtM-Rezept. Die Kosten für die Arzneimittel haben die Patienten in vollem Umfang selbst zu tragen.

Q:

Wo bestelle ich als Apotheker/in cannabisbasierte Arzneimittel und wie werden diese geliefert?

A:

Es ist geregelt, dass die in Deutschland zugelassenen und bestellbaren Cannabisarzneimittel ausschließlich über den pharmazeutischen Großhandel bestellt und ausgeliefert werden dürfen.

Q:

Wie werden Cannabisblüten und –extrakte in die Apotheken geliefert?

A:

Fertigarzneimittel werden in den handelsüblichen Packungsgrößen verfügbar sein. Cannabisblüten und –extrakte sollen laut dem BfArM als Bulk in verschiedenen Packungsgrößen ausgeliefert werden. Genaueres hierzu berichten wir, sobald weitere Informationen vorliegen.

Q:

Wie lagere ich als Apotheker/in die Cannabisarzneimittel korrekt?

A:

Aus Stabilitätsgründen sollte Cannabis in Behältern unter Ausschluss von Luft und Licht gelagert werden. Damit ist auch eine Geruchsentwicklung weitgehend ausgeschlossen. Da es sich hier nach wie vor um ein Betäubungsmittel handelt, muss medizinisches Cannabis ebenso gelagert werden, wie andere Betäubungsmittel auch.

Q:

Wie ist die Dokumentation des BtM-Rezeptes bei konkreter Belieferung an den Patienten durchzuführen?

A:

Es wird der Tag eingetragen, an dem das Arzneimittel abgeholt wird. Zusätzlich ist ein Vermerk auf dem Rezept und in der Bestandsdokumentation zu machen, der diesen Sachverhalt dokumentiert. Somit ist klargestellt, dass keine verbotene Abgabe nach Ablauf der Gültigkeit des Rezepts stattgefunden hat.

Q:

Wie gehe ich als Apotheker/in mit einer Nichtverfügbarkeit um?

A:

Bei Nichtverfügbarkeit einer Sorte darf nicht gegen eine beliebige andere verfügbare ausgetauscht werden. Dies gilt ebenfalls für nicht verfügbare Medikamente. In einem solchen Fall muss das Rezept zurück zum Arzt. Das BtM-Rezept darf keinesfalls in der Apotheke manuell korrigiert werden.

Q:

Quellenangaben für Ärzte und Apotheker

A:

Webseite des BfArM / "Cannabis - Arbeitshilfe für die Apotheke", ISBN 978-3-7692-6819-5 / "Cannabis - Verordnungshilfe für Ärzte", ISBN 978-3-8047-3628-3