Mitte März 2018 rief Pohl-Boskamp eine bestimmte Charge der Marke Peace Naturals vom kanadischen Cannabisproduzenten Cronos aus dem deutschen Markt zurück. Gesprochen wurde von einer möglichen mikrobiologischen Belastung, die bei einer internen Qualitätsprüfung festgestellt und als bedenklich eingestuft wurde. Auf Nachfrage teilte Pohl-Boskamp mit, dass es sich nicht um einen Rückruf, sondern um eine freiwillige Rückgabe der betroffenen Charge handelte. Leafly.de berichtete.
Wer ist generell für die Qualität und Qualitätsprüfung von pharmazeutischem Cannabis verantwortlich?
Geht es um konventionelle Arzneimittel, die in Deutschland hergestellt oder aus anderen Ländern importiert werden, lassen sich die Wege recht einfach nachvollziehen. So kommt in Deutschland kein Medikament auf den Markt, das nicht von den entsprechenden staatlichen Zulassungsbehörden wie dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder der European Medicines Agency (EMA) auf Herz und Nieren geprüft worden ist.
Hier werden vor allem die Qualität, die Wirksamkeit sowie die Unbedenklichkeit umfangreich geprüft. Hinzu kommt, dass deutsche Generikaunternehmen extrem strenge Qualitätsstandards haben und streng überwacht werden.
Bis pharmazeutisches Cannabis aus deutschem Anbau zur Verfügung steht, wird der Bedarf durch Importe aus Kanada und den Niederlanden gedeckt. Hierfür ist die Cannabisagentur (Fachabteilung im BfArM) nicht zuständig.
Diese kommt erst wieder ins Spiel, sobald mit dem Cannabisanbau in Deutschland begonnen wird. Dann kontrolliert die Cannabisagentur Anbau, Ernte, Verarbeitung, Qualitätsprüfung, Lagerung, Verpackung sowie die Abgabe an Großhändler, Apotheker oder Hersteller.
Wer ist derzeit für die Qualitätsprüfungen des importierten Cannabis zuständig?
Erste Anlaufstelle: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Wenn man im Internet zum Thema Qualitätsprüfung von pharmazeutischem Cannabis recherchiert, findet man viele widersprüchliche Aussagen. So heißt es beispielsweise in einem Artikel der ARGECANNA:
„… Die deutsche „Cannabis-Agentur“, eine freilich immer noch nur am Papier existierende Kontrollbehörde, soll angeblich bundesweit in Zukunft Proben ziehen und auf ihre Schadstoff-Freiheit prüfen. Ein gangbarer Weg: Wenn von der Agentur lückenlos geprüft wird, dass das verfügbare Cannabis keimfrei, sporenfrei, schimmelfrei und unbelastet mit Schwermetallen und anderen gesundheitsschädlichen Schadstoffen ist, wäre zumindest dessen Unbedenklichkeit garantiert. Über die Qualität an sich sagt das aber noch nichts aus – dazu müsste auch der Gehalt an Wirkstoffen, also Cannabinoiden, Terpenen, Flavonoiden etc. exakt überprüft werden. …“
Wir haben beim Leiter der Bundesopiumstelle Herrn Dr. med. Peter Cremer-Schaeffer nachgefragt. Dieser teilte uns mit, dass die Qualität von Cannabisarzneimitteln in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landesbehörden fällt. Zudem sei die Bundesopiumstelle u.a. zuständig für die betäubungsmittelrechtlichen Aspekte beim grenzüberschreitenden Verkehr und für die Erteilung von betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnissen zur Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr innerhalb Deutschlands.
Auf Nachfrage bezüglich des Artikels von ARGECANNA wurde erklärt, dass man nicht wisse, woher diese Informationen stammen. Es wurde auch nochmals betont, dass weder das BfArM noch die Cannabisagentur für Qualitätskontrollen zuständig seien.
Zweite Anlaufstelle: Die Landesbehörden
Unsere Recherchen führten uns zur Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG). Doch auch hier wurden wir wieder an weitere Stellen verwiesen. So teilte man uns mit, dass die ZLG nicht der richtige Ansprechpartner sei, um Fragen in Bezug auf die Qualitätsprüfung von pharmazeutischem Cannabis zu beantworten.
Die Abteilung Arzneimittel der ZLG agiere ausschließlich als behördeninterne Koordinierungsstelle und habe keine Zuständigkeit bezüglich der Überwachung des Importes von Cannabis als Medizin. Weiter verwies uns die ZLG an die zuständigen Behörden der Länder. Danach versuchten wir mit diversen Behörden einzelner Bundesländer Kontakt aufzunehmen. Bisher war nur Herr Dr. Michael Schäfer vom Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen auskunftsbereit.
Herr Dr. Schäfer erklärte uns, dass man im Landeszentrum Gesundheit NRW für die Arzneimitteluntersuchung zuständig sei und dass hier Arzneimittel im Labor chemisch-analytisch untersucht werden. Zudem gebe es die sogenannten GMP-Inspektorate, die sich bei den Bezirksregierungen befinden. Diese stellen die Importgenehmigungen aus.
Auf die Frage, wer letztendlich für die Cannabisqualität verantwortlich ist, führte Herr Dr. Schäfer aus, dass er davon ausgehe, dass der Importeur die Qualität in Deutschland noch einmal überprüfen müsse. Hier im Landeszentrum werden im Auftrag der Bezirksregierung Arzneimittel stichprobenhaft getestet und untersucht, ebenso Proben im Zusammenhang mit Straftaten oder Zollvergehen, so Herr Dr. Schäfer.
Dritte Anlaufstelle: Die Bezirksregierungen
Da uns Herr Dr. Schäfer mitteilte, dass es sogenannte GMP-Inspektorate bei den Bezirksregierungen gebe, wendeten wir uns an verschiedene Bezirksregierungen in Deutschland. Bisher erhielten wir jedoch nur von der Bezirksregierung Köln eine Antwort auf unsere Fragen. Der Pressereferent Dirk Schneemann erklärte:
„Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, der EU-GMP-Leitfaden und das Europäische und das Deutsche Arzneibuch machen Vorgaben zur Qualitätssicherung und zu Qualitätskontrollen der Produkte. Dabei werden die Qualitätskontrollen von dem Einführer chargenbezogen selbst oder im Auftrag in einem Labor, das der Arzneimittelüberwachung unterliegt, durchgeführt. Eine analytische Prüfung durch die Bezirksregierung erfolgt nicht. Jedoch werden stichprobenartig Arzneimittel, die von Unternehmen mit Sitz im Regierungsbezirk Köln in Verkehr gebracht werden, in risikobasierten Zeitabständen einer analytischen Untersuchung durch das Landeszentrum für Gesundheit NRW im Auftrag für die Bezirksregierung Köln unterzogen. Die Bezirksregierung ist nur für die arzneimittelrechtliche Überwachung zuständig. Für die betäubungsmittelrechtliche Überwachung des Einführers und die Erteilung der notwendigen betäubungsmittelrechtlichen Genehmigungen ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig.“
Zusammenfassung der bisherigen Erkenntnisse
- Die Bundesopiumstelle verweist auf die jeweiligen Landesbehörden, wenn es um die Prüfung der Qualität von pharmazeutischem Cannabis geht
- Die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) agiert als behördeninterne Koordinierungsstelle, ist nicht zuständig für die Überwachung der Cannabisqualität und verweist auf diverse Behörden einzelner Bundesländer
- Das Landeszentrum Gesundheit NRW verweist auf GMP-Inspektorate in den Bezirksregierungen
- Die Bezirksregierung Köln verweist wiederum unter anderem auf die EU-GMP-Leitfäden und ist nicht für die Überprüfung der Cannabisqualität verantwortlich
Was sind GMP-Richtlinien?
Wenn man sich näher mit der Qualität von pharmazeutischem Cannabis beschäftigt, fällt überall der Begriff GMP – die „Gute Herstellungspraxis“ (Good Manufacturing Practice). Hinter diesen drei Buchstaben verbirgt sich ein umfassendes Qualitätssicherungssystem, das bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen, Lebens- und Futtermitteln sowie Kosmetika beachtet werden muss. Hiermit soll ein größtmöglicher Verbraucherschutz erzielt werden.
Sieht man sich einmal die Webseiten der bekanntesten Hersteller von pharmazeutischem Cannabis an, so fällt auf, dass sich der Großteil unter anderem auf die GMP-Richtlinien bezieht. Allerdings gibt es kein spezielles GMP-Regelwerk. Es existieren vielmehr die unterschiedlichsten Vorgaben, und welche anzuwenden und verbindlich sind, hängt wiederum von verschiedenen Faktoren ab.
Ein wichtiger Faktor ist beispielsweise, wo das Produkt hergestellt und verkauft wird. Wenn sich das Unternehmen in Europa befindet, gelten hier die europäischen Vorgaben. Werden die Produkte hingegen aus Kanada importiert, sind die dortigen Vorgaben einzuhalten.
Generell verfolgen die GMP-Regelwerke jedoch die folgenden Kernziele:
- gleichbleibende Produktqualität
- Vermeidung jeglicher Art von Kontamination
- Rückverfolgbarkeit
In Deutschland wird die Herstellung von Arzneimitteln im Arzneimittelgesetz (AMG) sowie in der rechtsverbindlichen Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) geregelt. Auf europäischer Ebene leitet sich hingegen aus der Richtlinie 91/356/EWG der EG-GMP-Leitfaden ab (GMP-Grundlagen der Europäischen Union). Viele Detailthemen werden zudem in weitergehenden Leitlinien in Form von Anhängen zum EG-GMP-Leitfaden geregelt.
Von zentraler Bedeutung ist in Europa die aktuelle EU-Richtlinie 2004/27/EG. Hier geht es um die Schaffung eines Gemeinschaftskodex für die Hersteller von Humanarzneimitteln.
Außerhalb des EU-Wirtschaftsraumes regelt das zwischenstaatliche Abkommen namens PIC/S (Pharmaceutical Inspection Convention Scheme) die GMP-Regelwerke.
Vorreiter der meisten GMP-Regelwerke ist die US-amerikanische Food and Drug Administration (FDA). Als gesetzliche Grundlage gilt in den USA der Food Drug and Cosmetic Art und die GMP-Regeln sind im Code of Federal Regulations 21 CFR Part 210/211 aufgeführt.
Darüber hinaus werden weltweite Vorgaben, die sogenannten Technical Report Series zu GMP durch die World Health Organization (WHO) vorgenommen. Mithilfe der International Conference on Harmonization (ICH) wird die Harmonisierung der GMP-Regelwerke für die der ICH zugehörigen Bereiche Europa, USA und Japan angestrebt.
Wer kontrolliert die Einhaltung der GMP-Standards?
Diese Frage lässt sich nicht einfach beantworten, da dieses gesamte Konstrukt rund um den Import aus dem EU-Land und Drittländern so kompliziert ist, dass diese Wege nicht einfach aufgezeigt werden. So teilte Herr Dr. Cremer-Schaeffer, Leiter der Bundesopiumstelle, mit:
„Die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr setzt ein umfassendes Wissen voraus. Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr bzw. solche die eine Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr anstreben, haben die Möglichkeit sich bei den beteiligten Institutionen entsprechend (teils kostenpflichtig) beraten zu lassen.“
Ferner wies Herr Dr. Cremer-Schaeffer darauf hin, dass man Verständnis dafür haben müsse, dass die Beratungsleistungen auf diesen Personenkreis beschränkt werden müssen und dass sich sämtliche zu beachtende Sachverhalte aus den verfügbaren betäubungsmittelrechtlichen Regelungen ergeben würden.
Auf Nachfrage, wer für die Kontrolle und Überwachung der GMP-Standards in Deutschland zuständig sei, erhielten wir bisher keine Antwort.
Fakt ist, dass bei Cannabisprodukten aus der Europäischen Union eine Analyse/Retesting vor der Abgabe an die Apotheken nicht erforderlich ist. Die Sicherstellung der Qualität erfolgt durch die Auswahl und Überwachung der Zulieferbetriebe im Rahmen des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems.
Bei Cannabisprodukten nicht-EU-Staaten ist eine Analyse / Retesting jeder Charge (im Rahmen der Einfuhr und Chargenfreigabe) erforderlich. Seitens der Behörde gibt es keine regulären Qualitätsprüfungen hinsichtlich der Arzneimittel. Die Einfuhr und Chargenfreigabe ist gesetzlich stark reguliert und setzt die Beteiligung von Pharmazeuten voraus (Qualified Person / Sachkundige Person). Dieses Fachpersonal verantwortet die ordnungsgemäße Prüfung und Dokumentation.
Verstöße hiergegen können die arzneimittelrechtlichen Erlaubnisse gefährden. Die Aufsichtsbehörden überwachen die Arzneimittelimporteure / -großhändler durch Regelauditierungen, die in der Regel alle 3 Jahre stattfinden, und überprüfen dabei insbesondere die Dokumentation hinsichtlich der einzelnen Chargen, das Qualitäts- und Risikomanagementsystem. Anlassbezogen, zum Beispiel wenn gefälschte Arzneimittel oder fehlerhafte Produktchargen im Markt befindlich sind, haben die Behörden zur Gefahrenabwehr umfassende Eingriffsbefugnisse.
Qualitätsprüfung durch Apotheker
Aktuell können Apotheken nur die aus den Niederlanden und Kanada importierten Cannabisblüten an Patienten abgeben. In diesen Ländern sind die Cannabisblüten keine zugelassenen Fertigarzneimittel. Wenn also Apotheker Cannabisblüten beziehen, handelt es sich um sogenannte Ausgangsstoffe, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat belegt sein muss. Gemäß § 11 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung muss der Apotheker mindestens die Identität feststellen.
Wenn man weiter ins Detail der Identitätsprüfung geht, wird es komplizierter. Für Apotheken gelten verschiedene Regeln, deren Verständnis die umfangreiche Ausbildung des in Apotheken tätigen pharmazeutischen Personals voraussetzt.
Die Methoden zur Identitätsprüfung sind in der im Mai 2017 in Kraft getretenen Monografie „Cannabisblüten“ des Deutschen Arzneibuchs (DAB) beschrieben. Zudem sei auf die im Abschnitt „Alternativverfahren zur Identifizierung von Ausgangsstoffen des DAC/NRF“ für Cannabisblüten beschriebene Methode zur Identitätsprüfung hingewiesen.
Die Prüfzertifikate für Cannabis, das aus den Niederlanden importiert wird, aus denen u. a. auch der genaue Gehalt an THC und CBD jeder Charge hervorgeht, sind auf der Homepage der niederländischen Cannabisagentur verfügbar.
Hinweis: Das DAB ist ein Ringordner, der in jeder Apotheke vorhanden ist. Die Inhalte des DAB sind urheberrechtlich geschützt und für Nicht-Pharmazeuten nicht einsehbar. Das Gleiche gilt für die Monografien des DAC/NRF. Einige wenige Erläuterungen können lediglich hier nachgelesen werden.
Eine tatsächliche Qualitätsprüfung findet durch die Apotheken also im Grunde nicht statt. Apotheker stellen lediglich die Identität anhand der Prüfzertifikate fest. Ebenso wird keine Gehaltsbestimmung der THC- und CBD-Anteile durchgeführt.
Kritik an den Apotheken: Hohe Fest- und Rezepturzuschläge
Im Jahr 2017 erschien im Onlinemagazin „apotheke adhoc“ ein Artikel. In diesem wird ausgeführt, dass Dr. Franjo Grotenhermen, eine Koryphäe auf dem Gebiet von Cannabis als Medizin, bemängelt, dass Cannabisblüten als Rezepturarzneimittel eingestuft werden. Denn die Cannabisblüten werden nicht verarbeitet, sondern nur umgefüllt. Dass die Apotheken einen Zuschlag von bis zu 100 Prozent berechnen, hält Grotenhermen für überzogen.
Grotenhermen führt hierzu auch ein Beispiel an:
„Werden 5 g Cannabisblüten als Fertigarzneimittel behandelt, so kosten diese den Patienten 68,61 Euro, und der Apotheker verdient etwa 10 Euro. Werden die Cannabisblüten als Rezepturarzneimittel behandelt, so kann der Apotheker auf den Einkaufspreis 100 Prozent aufschlagen, sodass der Abgabepreis bei 113,31 Euro liegen würde, und der Apotheker fast 50 Euro verdient. Einfach ausgedrückt: Wenn der Apotheker die Cannabisblüten in der Apotheke in einer Kräutermühle zermahlt, siebt und portioniert, kosten die Blüten etwa 113 Euro, wenn die Blüten jedoch vom Patienten portioniert werden, kosten sie etwa 67 Euro.“
Leafly.de hat bei der Bundesapothekenkammer nachgefragt und erhielt auf die Frage, wie sich die Preise zusammensetzen, folgende Antwort:
„Der Preis für Cannabisblüten wird in jeder bundesdeutschen Apotheke nach der gleichen Systematik gebildet: Verordnet der Arzt Cannabisblüten, sind diese als Rezepturarzneimittel mit der Kennzeichnung gemäß § 14 Apothekenbetriebsordnung in der Apotheke abzugeben. Werden sie in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet an den Patienten abgegeben, ist der Preis nach § 4 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu bilden. Werden Cannabisblüten gemäß NRF-Vorschriften, das heißt unter Zerkleinern und Sieben der Droge und ggf. Abpackung in Einzeldosen, zu einem Rezepturarzneimittel verarbeitet, gilt § 5 AMPreisV. Zuzüglich können die Apotheken die Betäubungsmittelgebühr nach § 7 AMPreisV in Höhe von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“
Des Weiteren fragte Leafly.de, ob der Bundesapothekenkammer die Problematik bekannt sei, und ob in absehbarer Zeit darüber nachgedacht werde, dass Cannabisblüten nicht als Rezepturarzneimittel, sondern als Fertigarzneimittel einzustufen. Hierauf antwortete die Bundesapothekenkammer:
„Zu den Preisberechnungen verweisen wir auf die Arzneimittelpreisverordnung. Das Bundesgesundheitsministerium, der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die ABDA sind sich einig, dass Cannabisblüten ein Rezepturarzneimittel sind und vor Abgabe nach anerkannten pharmazeutischen Regeln zubereitet werden müssen. Somit ergibt sich die Abrechnung nach § 5 AMPreisV oder, falls der Arzt die Zubereitung ausschließt und der Apotheker dies im Hinblick auf Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelqualität vertreten kann, nach § 4 AMPreisV. Der Deutsche Apothekerverband e.V. und der GKV-Spitzenverband können im Rahmen der ‚Hilfstaxe‘ über die Preise für Cannabis-Blüten als Ausgangsstoffe verhandeln. Diese Verhandlungen wurden zuletzt Mitte Dezember 2017 geführt, sind aber bislang ohne Ergebnis geblieben. Ein weiteres Treffen ist derzeit noch nicht terminiert.“
Irritierende Aussagen in Apothekerinterview
Anfang April 2018 erschien im Online-Magazin RP-Online ein Interview mit dem Pressesprecher der Apotheker im Kreis Kleve Ulrich Schlotmann. Diskutiert wurde über das Thema „Gute Erfahrungen mit Cannabis auf Rezept“. Gefragt, welche Aufgabe ein Apotheker beim Verkauf von Medizinalhanf hat, antwortete Schlotmann:
„Cannabis wird von den Ärzten in der Regel als sogenanntes Rezeptur-Arzneimittel verordnet. Im Labor der Apotheke wird die Cannabis-Qualität sorgfältig pharmazeutisch geprüft, anschließend die unzerteilten Blüten in einem aufwendigen Verfahren zu einem patientenindividuellen Arzneimittel verarbeitet, um dann die Patienten mit einem qualitätsgesicherten Arzneimittel zu versorgen. Dieser hohe pharmazeutische Aufwand bei der Herstellung einer Apothekenrezeptur führt dazu, dass unsere Patienten individuell und optimal behandelt werden können.“
Es irritiert, wenn hier geäußert wird, dass „im Labor der Apotheke die Cannabisqualität sorgfältig pharmazeutisch geprüft“ werde, und widerspricht sich mit dem, was von der Bundeskammerapothekenkammer erläutert wurde.
Wir haben bei Herrn Schlotmann nachgefragt und erhielten die folgende Antwort:
„Apotheken sind grundsätzlich verpflichtet bei Arzneibuchstoffen, die alle erforderlichen Untersuchungen auf Identität, Reinheit und Gehalt durchzuführen. Das sind in der Regel nasschemische Prüfungen im Apothekenlabor. Darauf kann verzichtet werden, wenn der Hersteller ein arzneibuchkonformes Prüfzertifikat mitliefert. Dann ist jedoch eine umfassende Identitätsprüfung durchzuführen. Hier schreibt der DAC eine mikroskopische Untersuchung und eine DC-Prüfung vor, die schon mit einigem Aufwand durchzuführen ist.“
Eine klare Aussage zu seinen Angaben im Interview, dass die Cannabisqualität „sorgfältig pharmazeutisch in dem Labor der Apotheke geprüft“ werde, haben wir bisher von Herrn Schlotmann nicht erhalten. Denn weder die Reinheit noch der Gehalt werden von Apotheker untersucht, so die Bundesapothekenkammer. Grund hierfür ist, dass beim importierten Cannabis ein Prüfzertifikat beiliegt, anhand dessen eine Identitätsprüfung vorgenommen wird.
Fazit
Die aufwendige Recherchearbeit hinterlässt einen bitteren Nachgeschmack, Frustration und wirft immer weitere Fragen auf, die sich in einer Endlosschleife bewegen. Es scheint als Normalsterblicher nicht möglich zu sein, die Wege der Qualitätsprüfung von pharmazeutischem Cannabis nachzuvollziehen. Es drängt sich hier der Verdacht auf, dass bei vielen Stellen, Behörden und auch Unternehmen ein gewisse Unwissenheit und Ratlosigkeit herrscht.
Kompensiert wird diese Unsicherheit damit, indem die Verantwortung einfach auf eine weitere Stelle geschoben wird. Sicherlich mag es auch daran liegen, dass das neue Cannabisgesetz erst ein Jahr alt ist und dass keine einheitlichen Regelungen existieren. Hinzu kommt, dass so viele verschiedene Gesetze greifen – von deutschen über europäischen bis hin zu ausländischen Gesetzen, dass die Übersicht in diesem Gesetzesdschungel schnell verloren geht.
Doch was bedeutet das für Patienten, die sich sicher sein möchten, nur qualitativ hochwertiges pharmazeutisches Cannabis zu bekommen?
Diesen bleibt im Grunde nichts anderes übrig, als den Herstellern, den Importeuren und den Behörden zu vertrauen. Der zu Beginn erwähnte Chargenrückruf zeigt auf der einen Seite, dass Qualitätsprüfung tatsächlich durchgeführt wurde, auf der anderen Seite bedeutet dies aber auch, dass es keine garantierte Qualität gibt.
Um auf Nummer sicher zu gehen, müssten Cannabispatienten im Grunde selbst ihr Medizinalhanf in einem entsprechenden Labor untersuchen lassen, was jedoch mit erheblichen Kosten verbunden wäre.
Und hier stellt sich dann die Frage, warum wir das nicht bei jedem Medikament machen: Ganz einfach, weil wir darauf vertrauen, dass die Medikamente, die wir einnehmen, hohen Qualitätsstandards entsprechen, die in Deutschland gelten.
Hinweis: In diesem Artikel berichten wir über rezeptpflichtiges CBD oder auch Cannabidiol. Dieser Artikel macht zur möglichen Zweckbestimmung keinerlei Vorschlag. Nutzversprechen bleiben den Apothekern überlassen.
Quellen: