Die Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet, dass nicht etwa nur der Führerschein abgegeben werden muss und nach einer bestimmten Zeit zurückgegeben wird („Fahrverbot“), sondern dass die Fahrerlaubnis erlischt und neu beantragt werden muss. Einschließlich der erneuten Ablegung der Fahrprüfung und des in diesen Fällen üblichen Eignungsgutachtens (vulgo: Idiotentest).
Unübersichtliche und ungerechte Gesetzeslage. Oder doch nicht?
Die derzeit und wahrscheinlich auf unabsehbare Zeit geltende Regelung der Fälle, in denen bei Verkehrskontrollen eine THC-Belastung des Autofahrers festgestellt wird, ist auf den ersten Blick unübersichtlich und – wenn man die Behördenpraxis bei Alkoholeinfluss im Straßenverkehr betrachtet – auch ungerecht.
Es bestehen aber klare und eigentlich verlässliche Regeln, die jeder kennen sollte, der THC-haltige Präparate nutzt, also cannabis flos (gleich in welcher Darreichungsform), die Apotheken Zubereitung Dronabinol oder das Fertigarzneimittel Sativex. Diese Regeln und die möglichen Folgen von Regelverletzungen aufzuzeigen, ist der Gegenstand dieses Beitrags.
Von der Ordnungswidrigkeit bis zum Entzug der Fahrerlaubnis
Fangen wir mit den an sich eher harmlosen Ordnungswidrigkeiten an. § 24 a StVG regelt zum Beispiel, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss eine mit einem Bußgeld von bis 3.000 € zu ahndende Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn die Alkoholmenge im Körper 0,5 Promille erreicht oder übersteigt. In Absatz 2 der Vorschrift heißt es dann:
„Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels (dazu gehört auch THC, Anm. d.Verf.) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
Hier haben wir also einerseits die Regelung, dass es auf die Menge des berauschenden Mittels im Blut – anders als beim Alkohol – gar nicht ankommt. Auch kleinste Mengen können eine Ordnungswidrigkeit begründen. Wir haben aber auch die Privilegierung der Patienten, die etwa Hanfblüten unter ärztlicher Medikation und Aufsicht konsumieren.
Exkurs: Nach meiner Kenntnis funktioniert dieses Privileg für Patienten im Alltag recht gut. Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Schmerzpatienten werden nach Vorlage der ärztlichen Verordnung und Bestätigung durch den Arzt, dass die festgestellte Konzentration im Rahmen der notwendigen Dosierung liegt, auf Kosten der Landeskasse eingestellt. In den mir bekannten Fällen wurde dann auch nicht mehr der Entzug der Fahrerlaubnis geprüft – was möglich wäre, wie im folgenden noch dargestellt wird.
Diese Vorschrift sollte jeder kennen!
Grundlage aller weitgehenden Maßnahmen, insbesondere des gefürchteten Entzugs der Fahrerlaubnis, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Die Vorschrift lautet:
„Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“
Die Voraussetzungen dieses gravierenden Eingriffs sind im Einzelnen in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Dass diese Regelungen unübersichtlich wären, ist noch milde ausgedrückt. Wie bei vielen modernen Gesetzen, kann der Bürger seine Handlungs- oder Unterlassungspflichten nicht selbst aus dem Gesetz herausdestillieren.
Erst unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung ergibt sich ein einigermaßen klares Bild. Ich zitiere die einschlägigen Vorschriften (§§ 11, 14, und Ziff. 9.2.1 und 9.2.2. Anlage 4 FeV) deshalb auch nicht, sondern stelle dar, was die Rechtsprechung aus diesen Vorschriften gemacht hat und was heute als „gefestigte Rechtsprechung“ – also das, womit man rechnen kann – anzusehen ist.
Dabei stütze ich mich auf drei neuere Entscheidungen: Die Grundlage, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2002 (1 BVR 2052/96), die aktuelle Sichtweise der Verwaltungsgerichte, die sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2014 ergibt (3 C 3/13), und ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31.01.2017 (20 S 1503/16), mit dem die Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall eines Schmerzpatienten bestätigt wurde.
Aus diesen Urteilen lassen sich folgende allgemeine Regeln herausfiltern, die grundsätzlich auch für Patienten unter ärztlich kontrollierter Medikation Geltung haben.
Wer im akuten THC-Rausch Auto fährt, gilt – anders als der angetrunkene Autofahrer – von vornherein als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Als relevante Menge für das Vorliegen eines Rauschzustandes werden – auch wenn keine Ausfallerscheinungen vorliegen – 2 bis 5 ng (Nanogramm) THC pro ml Blutserum angesehen.
Diese Auslegung des Gesetzes wird ohne jede Einschränkung auch auf Patienten angewandt. Würde ein Patient als Verkehrsteilnehmer mit einem Serumspiegel von über 2 ng/ml angetroffen (auch auf dem Fahrrad), stünde zunächst einmal fest, dass er den Rahmen einer ordnungsgemäßen Medikation verlassen und sich vorsätzlich oder fahrlässig berauscht hat. Ich will nicht ausschließen, dass es in einem solchen Fall entlastende, ein Verschulden ausschließende Argumente geben kann, aber der vorliegende Anscheinsbeweis müsste erst einmal widerlegt werden.
Schulungen sollen der Polizei helfen Drogenmissbrauch zu erkennen
Polizeibeamte, die Verkehrskontrollen durchführen, haben häufig eine Schulung erhalten, die ihnen helfen soll, bei Verkehrskontrollen eine Berauschung zu erkennen. (Pupillen Test: Pupille zieht sich im Taschenlampenlicht nicht zusammen; Koordinationstest: laufen auf einer Linie). Meint der Beamte danach, Anhaltspunkte für einen Rausch zu erkennen, kann er den Betroffenen um eine Urinprobe bitten. Wenn diese positiv ausfällt, wird die Fahrerlaubnisbehörde kurzfristig ein Drogenscreening anordnen und dessen Ergebnis ihrer Entscheidung zugrunde legen.
Urintest und Drogenscreening können nicht von der Polizei (ohne richterliche Anordnung) erzwungen werden. Allerdings bestimmt § 11 Abs 8 FeV :
„Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten (hier: Drogenscreening) nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.“
Wer sich weigert, setzt sich folglich der Vermutung aus, wenn auch nicht berauscht, so doch zum Führen von Kfz ungeeignet zu sein. Auch so wird er die Fahrerlaubnis also los.
Das gilt auch in den folgenden Fällen:
- Auch wer regelmäßig Cannabis konsumiert gilt als zum Führen von Kraftfahrzeugen generell ungeeignet, auch wenn er nicht mit einem Rausch (s.o.) aufgefallen ist (Anl. 4 Ziff. 9.2.1 zu §§ 11 ff FeV). Der Begriff „regelmäßig“ ist nirgends definiert. Eine regelmäßige Nutzung liegt aber sicher schon dann vor, wenn einmal in der Woche, etwa zum Wochenende, THC-Präparate konsumiert werden.
Patienten unter Dauermedikation sind regelmäßige Nutzer. Ihre charakterliche Eignung zur Teilnahme im Straßenverkehr wird jedoch – anders als bei der nach wie vor illegalen Freizeitnutzung der Droge – nicht in Frage gestellt, solange der Serumspiegel innerhalb der ärztlichen Verordnung und jedenfalls unterhalb des Grenzwertes von 1 ng THC/ml Blutserum liegt.
- Anders die „gelegentliche Einnahme von Cannabis“. Sie lässt als solche noch keinen Rückschluss auf Mängel der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu. Als Gelegenheitsnutzer gilt nach den vorliegenden Entscheidungen jeder, der mit mehr als 1 ng/ml Blutserum aktenkundig wird, trotzdem nüchtern wirkt, und keine weiteren Indizien für eine regelmäßige Nutzung geliefert hat.
Die Privilegierung des Gelegenheitsnutzers (Ungeeignetheit zum Führen von Kfz wird nicht von vornherein unterstellt) gilt aber nur dann, wenn „die Trennung von Konsum und Fahren“ nach den Umständen nicht in Zweifel steht und „kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust“ vorliegen (Anl. 4 Ziff. 9.2.2 zu §§ 11 ff FeV.
Die Trennung zwischen Konsum und Fahren muss letztlich der Betroffene darlegen und beweisen
Hier kommt der ominöse Grenzwert von 1 ng/ml Blutserum nämlich erneut ins Spiel. Ist er erreicht, wird vermutet, dass dem Betroffenen die Trennung zwischen Konsum und Fahren nicht gelingt. Er gilt – wenn er nicht gute und beweisbare Gründe für einen einmalig hohen Restblutwert vortragen kann – als labil und deshalb nicht in der Lage, Drogenkonsum und Autofahren zuverlässig zu trennen.
Die Fahrerlaubnisbehörden und die Gerichte argumentieren dann etwa wie folgt: Die Behauptung, nur im Rahmen verordneter Medikation ein Kraftfahrzeug oder dann zu führen, wenn der letzte Konsum schon so lange zurückliegt, dass mit Sicherheit kein Rauschzustand mehr gegeben ist, ist unglaubwürdig, wenn beim Fahren immer noch ein Spiegel von 1 ng/ml vorlag. Dem Betroffenen wird unterstellt, dass er sich eben doch berauscht ans Steuer setzt. Ergebnis: Die Privilegierung für Gelegenheitskonsumenten gibt es letztlich nicht. Zumindest sollte sich keiner darauf verlassen, es sei denn, dass er den Grenzwert von 1 ng (den das Bundesverwaltungsgericht in der o.g. Entscheidung ausdrücklich und entgegen einem Vorstoß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Grenze auf 2 ng/ml anheben wollte, bestätigt hat) unterschreitet.
Gibt es auch hier eine Privilegierung für Patienten im Rahmen ärztlich überwachter Medikation? Wir haben oben gesehen, dass sie bei den (eher harmlosen) Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich von den gesetzlichen Sanktionen ausgenommen sind. In der Frage der charakterlichen Eignung zum Führen von Kfz werden sie aber genauso behandelt wie die anderen Verkehrsteilnehmer. Ich kann den Patienten deshalb nur dringend raten, sich durch Eigentests über ihren durchschnittlichen Blutserumspiegel zu informieren und darauf zu achten, dass dieser bei Autofahrten unter 1 ng/ml liegt. Dann dürfte die Verordnung des Arztes und seine (zeugenschaftliche) Bestätigung, dass bei dem unter 1 ng/ml liegenden festgestellten Spiegel keine Beeinträchtigung vorliegt, genügen.
In Baden-Württemberg kommts ganz dicke
Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg noch einen Extradreh gefunden, um bei einem Patienten die Ungeeignetheit festzustellen: Dem Gericht reichte es, dass der Patient seinen Stoff auf dem Schwarzmarkt und nicht in der Apotheke beschafft hatte. Es fabuliert zur Begründung ziemlich frei von Sachkenntnis über die Gefahren spezieller Rauschzüchtungen und unterstellt dem Patienten, ihm komme es auf die besseren Rauscheigenschaften der Schwarzmarktpflanzen an und nicht auf die angeblich kontrollierten arzneilichen Eigenschaften der Apothekenware. Dass der Patient sich die Apothekenware gar nicht leisten konnte, hat das Gericht nicht weiter problematisiert.
Schillos Fazit
Fassen wir zusammen: Wer beim Autofahren mit 1 ng THC/ml Blutserum oder mehr erwischt wird, mag zwar noch erklären und in Umkehrung der im Strafrecht geltenden, den Staat treffenden Beweislast nachweisen können, dass er Patient in ärztlich überwachter Medikation oder kein regelmässiger Hanfkonsument ist. Es wird ihm aber – und das praktisch ohne Möglichkeit eines Gegenbeweises – unterstellt, dass er zwischen berauschendem Konsum und Autofahren nicht trennen kann. Das gilt so auch für Patienten mit ärztlicher Verordnung.
Das war die schlechte Nachricht. Jetzt kommt die gute:
Es ist alles in allem als THC Patient nicht wirklich schwer, seinen Führerschein zu behalten.
Patienten müssen allerdings tatsächlich die niedrig dosierte Dauermedikation einhalten.
Die übrigen Freunde des Hanfs sollten sich an die Trennung halten und nicht konsumieren, wenn sie ein-zwei Tage später Auto fahren werden. Allen kann geraten werden, sich mittels Selbsttests ein Bild zu verschaffen, welche Blutserumwerte sie bei ihrem jeweiligen Konsumverhalten nach 12 Stunden, nach 24 Stunden und vielleicht noch nach 48 Stunden erreichen und dieses Ergebnis in ihre Überlegungen zur Absicherung der Fahrerlaubnis einbeziehen.
Schillos Tipp
Sämtliche marktgängigen Urin-Test-Kits finden sich im Netz unter dem Suchbegriff „thc schnelltest“. Sie sind übrigens nicht teuer.
Mehr zum Thema auch in unserem Leafly Artikel
Alle zitierten Gesetzesvorschriften finden sich unter den hier angegebenen Abkürzungen auf der vom Bundesjustizministerium veröffentlichten und nutzerfreundlich organisierten Seite www.gesetze-im-internet.de
Die zitierten Entscheidungen finden sich auf den jeweiligen Seiten der genannten Gerichte. Sie lassen sich dort im vollen Wortlaut unter den o.a. Aktenzeichen abrufen.