Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage einer Patientin abgewiesen. Die Vorgeschichte: Eine Patientin ist laut einem Bericht an einem Mamma-Karzinom erkrankt und musste sich einer Behandlung unterziehen. Unter dieser Behandlung habe sie massiv an Gewicht verloren. Zudem sei die Brustkrebserkrankung für sie eine starke seelische Belastung. Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes sollte sie von ihrer Ärztin Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol erhalten.
Die Cannabispatientin reichte bei ihrer Krankenkasse Atteste sowie eine Stellungnahme ihrer Ärztin ein und beantragte die Kostenübernahme für Medizinalcannabis. Doch die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse ab. Die Begründung: Der Patientin stehen Standardtherapien zur Behandlung ihrer Beschwerden zur Verfügung.
Klageeinreichung beim Sozialgericht
Nachdem die Patientin den Ablehnungsbescheid ihrer Krankenkasse erhielt, legte sie Widerspruch ein. Erfolglos. Also entschied sie sich, Klage beim Sozialgericht Karlsruhe zu einzureichen.
Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage der Patientin ab und stimmte der Krankenkasse insoweit zu, dass für ihre Beschwerden „allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien zur Verfügung stünden“. Weiter argumentierte das Sozialgericht, dass es an einer „ausreichend begründeten Einschätzung der behandelnden Ärztin bezüglich der fehlenden Anwendbarkeit der Standardtherapien fehle“.
Für eine begründete Einschätzung nach dem Gesetzeswortlaut sei eine Auseinandersetzung „mit den individuellen Verhältnissen des Versicherten unter Abwägung der bisherigen Therapieversuche, konkret zu erwartender Nebenwirkungen der Standardtherapie und Nebenwirkungen der Therapie mit Cannabis“ erforderlich.
In dem Urteil heißt es weiter, dass die behandelnde Ärztin der Patientin lediglich „allgemeine Ausführungen zu Nebenwirkungen der Standardtherapien getätigt habe und sich nicht mit den Nebenwirkungen der Therapie mit Cannabis auseinandergesetzt habe“. Somit fehle es an einer ausreichenden Begründung seitens der Ärztin.
Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln
Wenn der behandelnde Arzt eine Therapie mit Medizinalcannabis befürwortet und auf die allgemeinen Nebenwirkungen der Standardtherapie verweist, reicht dies laut dem Sozialgericht Karlsruhe nicht aus, um einen Anspruch auf die Versorgung mit Medizinalcannabis zu haben. Insofern bemängelte das Sozialgericht die fehlende ärztliche Begründung.
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