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Update: Urteil des LSG: Kasse muss Arzneimittel zahlen

Leafly: Alexandra Latour Autor:
Alexandra Latour

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) urteilte jetzt in zweiter Instanz, dass eine Krankenkasse die Kosten für cannabishaltige Arzneimittel für einen chronischen Schmerzpatienten übernehmen muss.

Update: Urteil des LSG: Kasse muss Arzneimittel zahlen

Wir haben mit dem betroffenen Patienten gesprochen. Dieser teilte uns mit, dass seine Krankenkasse Anfang Januar 2019 in Berufung gegangen ist. Der Termin für die Berufungsverhandelt steht noch nicht fest und der Patient muss nun wieder hoffen und abwarten.

Darüber hinaus teilte er uns mit, dass sein behandelnder Arzt seit Januar nur noch Privatpatienten behandelt. Seit drei Monaten suche er jetzt schon nach einem Arzt, der Medizinalcannabis verordnet. Bisher wurden ihm jedoch nur Absagen erteilt.

Sobald wir Neuigkeiten von dem Patienten bezüglich der Gerichtsverhandlung erfahren, werden wir darüber berichten.

Ursprüngliche Meldung vom 6. August 2018

APOTHEKE ADHOC“ berichtet über einen schwerkranken Patienten aus Augsburg, der unter einer chronischen Schmerzstörung, einer chronischen Lumboischialige, ADHS, Depressionen, chronische Gastritis mit Ulcus veritriculi und Refluxösophagitis und einem Reizdarmsyndrom leidet. Da Schmerzmittel keine ausreichende Wirkung entfalteten und teilweise wegen starker Nebenwirkungen abgesetzt werden mussten, sei der Patient dringend auf cannabishaltige Arzneimittel angewiesen. Doch wieder einmal stellte sich die Krankenkassen quer wegen der Kosten. Nun sprach das Bayerische Landessozialgericht (LSG) ein Urteil zugunsten des Patienten.

Patient verschuldet sich wegen hoher Cannabis-Kosten

Die Ärzte des Patienten stimmten zu und erachteten Cannabis als Medizin für sinnvoll. Vor Inkrafttreten des neuen Cannabis-Gesetzes erhielt der Patient Medizinalhanf mithilfe einer Ausnahmegenehmigung. Die Kosten in Höhe von 12.500 bis 15.000 Euro musste er selbst tragen. Um das Geld aufzubringen, habe sich der Patient laut eigenen Angaben hoch verschuldet.

Krankenkasse lehnte Kostenübernahme ab

Anfang 2016, als Cannabis zu medizinischen Zwecken noch nicht legalisiert wurde, stellte der Patient bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für cannabishaltige Arzneimittel bzw. Cannabisblüten. Dieser wurde abgelehnt und auch nach Widerspruch wies die Krankenkasse die Forderungen zurück, denn es handele sich hier um keine allgemein anerkannte Behandlungsmethode und eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses liege nicht vor.

Der Patient reichte dann eine Klage beim Sozialgericht ein. Zunächst gab ihm der Richter recht und so stellte er einen erneuten Antrag auf Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse. Auch dieser wurde wieder abgelehnt. Der Widerspruch wurde ebenfalls zurückgewiesen, denn es seien keine „ärztlichen Angaben zu anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Leistungen vorgelegt worden“.

Nach Erlass des neuen Cannabis-Gesetzes im März 2017 reichte der Patient erneut einen Antrag auf Kostenübernahme für Cannabis flos als notwendiges Arzneimittel ein. Aufgrund der damaligen Lieferengpässe einzelner Cannabisblütensorten forderte der Patient einen Monat später, die Kostenübernahme auf alle verfügbaren Sorten eines Cannabispräparates zu erweitern.

Cannabisblüten sollen nicht besser wirken als Cannabisfertigpräparate

Die Krankenkasse des Patienten sah in dem Antrag keinen Neuantrag, sondern lediglich einen Arztfragebogen. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 6 SGB V nicht erfüllt. Zudem sei nicht belegt, dass zugelassene alternative Präparate nicht zur Verfügung stünden.

„Angesichts der Fülle der möglichen Schmerzmedikamente auf dem Markt und der demgegenüber geringen Verordnungen sei nicht nachvollziehbar, dass ausschließlich Medizinal-Cannabisblüten zur Schmerzbekämpfung wirksam seien.“

Weiter argumentierte die Krankenkasse, dass aus pharmakologischer Sicht nicht zu erwarten sei, dass Cannabisblüten angesichts der Schwankungen im Gehalt der Inhaltsstoffe besser wirken würden als standardisierte Fertigpräparate wie Sativex. Diese seien eindeutig zu bevorzugen.

Der Patient wies darauf hin, dass die Krankenkasse die Kostenübernahme für Sativex und Dronabinol in früheren Verfahren abgelehnt habe. Zudem sei Sativex laut einem ärztlichen Attest bei ihm unwirksam bzw. habe er das Präparat nicht vertragen.

Sowohl die Richter als auch der MDK erkannten an, dass bei dem Patienten eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des SGB V vorliegt und es sei zu berücksichtigen, dass dem Patienten eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei, die er nach dem Inkrafttreten des neuen Cannabis-Gesetzes zurückgesandt werden müsse. Zudem bestätigte der MDK, dass „eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf nachvollzogen werden könne”.

LSG verpflichtet Kasse zur Kostenübernahme

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom Januar 2018 die Krankenkasse nun vorläufig dazu verpflichtet, dem Patienten rückwirkend ab dem 29. November 2017 bis zum 30. April 2018 ein verfügbares Cannabispräparat als Arzneimittel zur Verfügung zu stellen beziehungsweise in diesem Zeitraum bereits entstandene Kosten zu erstatten.

Der Patient hatte im April 2018 beim Sozialgericht Augsburg einen weiteren Kostenübernahmeantrag für cannabishaltige Arzneimittel bzw. Cannabisblüten über den 30. April 2018 hinaus gestellt. Es wurde festgestellt, dass die „die allgemein anerkannten und dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlungen angewandt beziehungsweise ausprobiert wurden, der Patient diese jedoch nicht vertragen habe oder sie starke Nebenwirkungen gezeigt hätten. Nach Aktenlage habe sich eine positive Wirkung der Cannabismedikation gezeigt.“

Nach Angaben des Patienten seien bis Ende Februar 2018 keine Kosten aufgrund der Lieferengpässe von Cannabisblüten angefallen, weshalb er auf eine Opiumtinktur zurückgreifen musste. Die Krankenkasse beantragte nun, den Beschluss aufzuheben, und das LSG Bayern sah diese Beschwerde als begründet an.

In zweiter Instanz entschied nun das LSG, dass die Krankenkasse für den Zeitraum 1. März bis 30. April „ein verfügbares Cannabispräparat als Arzneimittel zur Verfügung stellen muss beziehungsweise in diesem Zeitraum bereits entstandene Kosten, mit Ausnahme des Zuzahlungsbetrages, zu erstatten hat“.

Um welche Krankenkasse es sich hierbei handelt, war nicht zu erfahren. Diese und viele weitere Patientenakten mit ähnlichem Verlauf findet man auch auf Leafly.de.

Betroffene können zudem auf der LeaflyMap hilfreiche Adressen finden.

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